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15 m-Korridor für Säugetiere: Empfehlungen für die Solarparkplanung

Das EEG 2021 schreibt für Solarparks an Autobahnen einen Wildkorridor vor. Zwei Solarvereine zeigen, wie dieser für Landwirtschaft und Natur sinnvoll gestaltet werden kann.

Lesezeit: 4 Minuten

Für den Bau einer solaren Freiflächenanlagen gelten vielen Auflagen. So müssen sie u.a. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet werden. Außerdem müssen sie sich auf einer Fläche befinden, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegt. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber die mögliche Breite der Fläche auf 200 m erweitert. Diese Entfernung wird vom äußeren Rand der Fahrbahn gemessen. Und es gibt eine weitere neue Auflage: Innerhalb dieser Entfernung von 200 m muss ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden.

15 m-Korridor für Wildtiere

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In der Begründung (BT-Drucksache 19/23482 vom 19.10.2020)wird dazu angeführt, dass „aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten“ seien.

Allerdings werden die Lage und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Hieraus ergeben sich Fragestellungen, die aus Sicht des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V. (SFV) und des Solarverbandes Bayern e.V. einer Klärung bedürfen. In einer gemeinsamen Stellungnahme wollen die beiden Solarvereinigungen dazu beitragen, dass die neuen Regelungen bürokratiearm und praxisnah umgesetzt werden.

Autobahnen schränken Wildwanderung ein

Zunächst weisen die Organisationen darauf hin, dass die Einschränkungen bei Wildwanderungen nicht durch Solaranlagen verursacht werden, sondern durch den Einschnitt von Autobahnen und Schienenwegen. Naturschutz-Verpflichtungen sollten deshalb nicht einseitig zu Lasten der solaren Stromerzeugung gehen. Die gute fachliche Praxis bei der Installation von Freiflächenanlagen unter Einhaltung von Natur- und Umweltschutzbelangen müsse anerkannt und gemeinsame Lösungen erarbeitet werden, um die Flächenkulisse zur solaren Stromerzeugung nicht unnötig einzuschränken.

Tipps zur Lage und Beschaffenheit der Korridore

Zur Lage des 15 m Streifens geben die Organisationen folgende Empfehlungen:

  • Wildschutzkorridore sollten in Absprache mit der Autobahndirektion und den kommunalen, länderspezifischen Eigentümern innerhalb des 40 m Randstreifens (beziehungsweise eines auf 20 m reduzierten Randstreifens der Anbauverbotszone) umgesetzt werden.
  • Wenn der Randstreifen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wildwanderung ungeeignet ist (z.B. Hanglage / Böschung), sollte die Lage des 15 m-Korridor-Regel nach § 48 (1) EEG 2021 nicht starr ausgelegt werden. Das entspricht den Überlegungen des Gesetzgebers. In der Begründung (BT-Drucksache 19/23482 vom 19.10.2020) wird dazu erläutert: „Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an.“
  • So könnte der Wildkorridor direkt nach der Einzäunung der Bundesautobahn bzw. der Schienenwege beginnen.
  • Ebenso könnten aber auch Korridore anerkannt werden, die innerhalb der letzten Meter längs der solar nutzbaren Fläche und nicht direkt hinter der Einzäunung der Bundesautobahn gelegen sind. Dies ist besonders dann von Belang, wenn die Fläche weniger als 185 m zum Fahrbahnrand misst und sich hinter der geplanten Anlage Offenland oder Wald befindet.
  • Der Korridor kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, z. B. wenn Flächen innerhalb der PV-Anlage (z.B. in hügeligen Gebieten, Flächen unter aufgeständerten Agrar-PV-Anlagen) für den Wildwechsel geeignet sind und genutzt werden. Da die 15 m-Korridor-Verpflichtung im EEG geregelt ist, sollte der Nachweis zur Wildwechselfläche den Antragsunterlagen zur Ausschreibung beigefügt werden. Wenn Offenlandflächen geeignet sind, die nicht im Bebauungsplan liegen, ist dies anzuerkennen.
  • Als Bewuchs des Korridors kommen infrage: niedere Büsche, Blühpflanzen oder Bäume.
  • Auch Wege mit unterschiedlichem Belag sind nicht grundsätzlich ungeeignet, sofern das Wild nicht durch eine regelmäßige menschliche Nutzung der Wege gestört wird.
  • Eine Pflege bzw. Kontrolle der Korridore durch den Anlagenbetreiber kann nicht geleistet werden, da die Flächen diesem nicht zwingend gehören bzw. in seinem Einfluss liegen.
  • Technische Einrichtungen (z.B. Zähleranschlusssäulen, Trafos, Überwachungs-Installationen) stören den Wildwechsel in aller Regel nicht und können im Korridor installiert werden.

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