Wer als Gebäudeeigentümer eine Photovoltaikanlage, einen Solarstromspeicher oder ein Mini-Blockheizkraftwerk betreibt, muss diese in das zentrale Marktstammdatenregister eintragen. Für ältere Anlagen läuft nun die Übergangsfrist dafür ab: Sind sie vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen, müssen sie bis zum 31. Januar 2021 in das Register eingetragen sein. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Ohne diese Anmeldung riskieren die Anlageneigentümer ihre Einspeisevergütung. Der Eintrag dauert rund 20 bis 30 Minuten, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Nur wenige Angaben sind erforderlich. Die Regelung gilt auch für Solarstromspeicher.
Seit Februar 2019 Pflicht
Alle stromerzeugenden Anlagen müssen im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Der Eintrag ist für neue Anlagen schon seit Februar 2019 verpflichtend. Dies muss einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Das für die Registrierung erstellte Webportal der Bundesnetzagentur löst bei den älteren Anlagen vorherige Anmeldeformalitäten ab. Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Anlagen noch einmal im Marktstammdatenregister registrieren. Eine Datenübernahme durch die Meldestelle erfolgt nicht. Auch Ü20-Anlagen, die seit diesem Jahr weiter eine EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen angemeldet werden.
Zahlungsstopp droht
Da die Übergangsfrist für ältere Anlagen zwei Jahre beträgt, besteht die Gefahr, dass viele Gebäudeeigentümer die Nachregistrierungspflicht inzwischen wieder vergessen haben. Einigen Eigentümern war sie auch gänzlich unbekannt. Um diese Wissensdefizite zu beseitigen, haben einige Netzbetreiber in Deutschland die Besitzer der Bestandsanlagen im Herbst 2020 schriftlich darüber informiert, dass sie ihre Anlagen registrieren müssen. Wer die Aufforderung erhalten hat, muss dieser nun rasch nachkommen. Wer keinen Brief bekommen hat, sollte prüfen, ob eine Anmeldung im Marktstammdatenregister bereits erfolgt ist. Liegt bis zum 31. Januar 2021 kein Eintrag vor, darf der Netzbetreiber den Geldhahn für den in das Stromnetz eingespeisten Strom zudrehen. Der Stopp kann auch wieder rückgängig gemacht werden: Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung nachholt, fließen die Vergütungen inklusive der einbehaltenen Beträge wieder.
Das Melderegister finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de/MaStR