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Auch der Wärmesektor muss die im Fit for 55-Paket der EU festgelegten Ziele erreichen, um bis 2050 klimneutral zu sein. Biomasse zum Heizen ist allerdings nur begrenzt verfügbar. Hol, aber auch Biogas aus anderen Pflanzen, dürfen also für die Wärmewende nur innerhalb nachhaltiger Grenzen genutzt werden. Ein Forschungsteam des Öko-Instituts beschäftigt sich mit folgender Frage: Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Gebäudesektor klimaneutral zu machen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Biomasse nur innerhalb nachhaltiger Grenzen genutzt wird?
Der Vorschlag für die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht ein verbindliches Ziel für die jährliche Erhöhung der Erneuerbaren-Energien(EE)-Anteils im Wärmesektor um 1,1 Prozentpunkte (ppt) vor. Steigen die erneuerbare Energien bis 2030 wirklich nur um 1,1 ppt pro Jahr, würden erneuerbare Wärme- oder Kältemittel nur etwa 36 % ausmachen. Dies bedeutet, dass sich die erforderliche Jahresrate nach 2030 fast verdreifachen muss, um 100 % bis 2050 zu erreichen.
Biomasse macht heute 80 % aus
Da Biomasse derzeit rund 80 % der erneuerbaren Energie ausmacht, die für Wärme in Gebäuden verwendet wird, ist das Ökoinstitut der Frage nachgegangen, wie sich die Zielerreichung auf die Biomassenutzung im Jahr 2030 auswirken kann.
Fazit: Um die Ziele des Wärme- und Kältesektors zu erreichen und gleichzeitig eine stabile Nutzung von Biomasse aufrechtzuerhalten, sind folgende Elemente nötig:
Reduzierung des Energiebedarfs durch Energieeffizienz und
Begrenzung der Menge von Biomasse zum Erreichen der Klimaneutralität.
Was die EU ändern sollte
Konkret schlagen die Wissenschaftler vor: Ein verbindliches Ziel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor, wie in Artikel 23 vorgeschlagen, ist für das Ökoinstitut ein Schlüsselelement für den Übergang des Sektors. Um sicherzustellen, dass das Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteerzeugung keinen zusätzlichen Druck auf die Biomassenutzung ausübt, muss die Rolle der Biomasse für das Erreichen des Ziels begrenzt werden. Wir schlagen eine Obergrenze für den Anteil der Biomasse an der Erreichung des 1,1-Prozent-Ziels vor, beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten Biomasse nur bis zu einer Grenze von 20 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Anstiegs anrechnen.
Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird ein Rahmen eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die für die Heizung (und andere Zwecke) verwendete Biomasse nachhaltigen Ursprungs ist. Der Rahmen ist jedoch schwach und sollte gestärkt werden:
Die Kriterien gelten derzeit nur für die Biomasseverbrennung in Großanlagen. Diese Größenschwellen sollten aufgehoben oder durch einen Schwellenwert für die Größe des Waldbetreibers (z.B. 100 ha) anstelle der Anlagengröße ersetzt werden.
Wie von der Kommission vorgeschlagen, sollten auch Fragen der Landnutzungsänderung, die derzeit Teil des Rahmens für landwirtschaftliche Biomasse sind, für forstwirtschaftliche Biomasse gelten. Die Verbindung zu „Gebieten, die zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten ausgewiesen, aber noch nicht geschützt sind“ fehlt im Vorschlag der Kommission und sollte hinzugefügt werden.
Die Treibhausgasbilanz von Biomasse ignoriert derzeit die durch die Forstwirtschaft verursachten Veränderungen des Kohlenstoffbestands.
Neben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie können die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und das EU-Emissionshandelssystem (ETS) dazu beitragen, die Wärme- und Kälteziele zu erreichen und gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Biomasse aufrechtzuerhalten.