Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

Photovoltaik

Ü20-Solaranlagen: Was Sie jetzt für den Weiterbetrieb beachten müssen

Verschiedene Verbände und Organisationen haben ein Hinweispapier mit wichtigen Tipps für Betreiber von älteren Solarstromanlagen veröffentlicht.

Lesezeit: 4 Minuten

Für Betreiber, die ihre Photovoltaikanlagen in den Jahren bis Ende 2000 in Betrieb genommen haben, endet die Vergütung (Förderzeitraum) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 31. Dezember 2020. Seit einigen Wochen erhalten Besitzer dieser Anlagen von ihrem Netzbetreiber dazu Schreiben.

EEG 2021 könnte Weiterbetrieb ermöglichen

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ab 1. Januar 2021 dürfen die Netzbetreiber den Strom aus diesen Anlagen nach aktueller Rechtslage nicht mehr abnehmen und vergüten. Bundesregierung und Gesetzgeber haben bislang keine Anschlussregelung für die einfache weitere Einspeisung des Stroms dieser Anlagen ins Netz geschaffen. Das aktuell gültige EEG sieht dafür nur die „sonstige Direktvermarktung“ vor, was für kleine Photovoltaikanlagen aufwändig und teuer ist und damit nicht praktikabel. Derzeit befindet sich eine Gesetzesänderung (EEG 2021) zur Beratung im Deutschen Bundestag, die bis zum Jahresende verabschiedet werden soll. Es ist noch nicht sicher, dass dies gelingt und das Gesetz rechtzeitig zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Viele Anlagenbetreiber sind daher verunsichert, wie sie sich verhalten sollen.

Darum haben verschiedene Verbände und Organisationen (Verbraucherzentrale NRW; Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie; Solarenergieförderverein Deutschland; Bündnis Bürgerenergie und EnergieAgentur.NRW) ein gemeinsames Hinweis-Papier „Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung“ (Ü-20-Anlagen) von verschiedenen Organisationen veröffentlicht.

Keine kurzfristige Reaktion nötig

Damit stellen die Autoren klar:

  1. Es besteht keine Notwendigkeit, kurzfristig Entscheidungen zu treffen oder Änderungen an der Photovoltaikanlage oder Elektroinstallation vorzunehmen. Anlagenbetreiber können das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Ruhe abwarten.
  2. Der Gesetzentwurf sieht eine Möglichkeit vor, auch nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin den Solarstrom an den Netzbetreiber zu verkaufen, ohne dass dafür technische Änderungen an der Photovoltaikanlage notwendig wären und ohne zusätzliche Messtechnik. Laut Gesetzentwurf fallen Anlagenbetreiber, die nichts tun, automatisch in diese Anschlussvergütung. Sofern diese Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und ab 1. Januar 2021 gilt, können Anlagenbetreiber ihre Anlage weiterbetreiben.
  3. Auch wenn das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen würde oder noch nicht ab 1. Januar in Kraft treten könnte, gehen die Organisationen davon aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können. Falls der Netzbetreiber von Ihnen eine Entscheidung verlangt, teilen Sie ihm mit, dass Sie den aktuellen Gesetzgebungsprozess abwarten wollen und voraussichtlich zunächst die im Gesetzentwurf geplante Anschlussvergütung in Anspruch nehmen.
  4. Falls der Netzbetreiber damit nicht einverstanden ist und Drohungen ausspricht für den Fall, dass die Anlage ab 1. Januar weiter Strom ins Netz einspeist, empfehlen die Autoren eine Kontaktaufnahme mit einem der an diesem Hinweispapier beteiligten Verbände. Widersprechen Sie Ihrem Netzbetreiber mit dem Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren. Sie können vorsorglich am 1. Januar Ihre Photovoltaikanlage abschalten, wenn Sie Streit mit dem Netzbetreiber vermeiden wollen (Abschalten der Netz-Sicherung des Wechselrichters).
  5. Genauso können Sie vorgehen, wenn der Netzbetreiber Sie auffordert, entsprechend dem bisher gültigen EEG ab dem 1. Januar 2021 in eine „andere Veräußerungsform“ zu wechseln. Falls ein solcher Wechsel auch nach der Gesetzesänderung notwendig werden sollte oder sinnvoll wäre, können Sie dies auch in Zukunft noch jederzeit tun. Es besteht also auch hierzu keine Eile.
  6. Prüfen Sie auch Angebote von Energieversorgern und Stadtwerken für den Weiterbetrieb und die Stromabnahme aus Ihrer Anlage (meist in Verbindung mit einem Stromliefervertrag) erst gründlich, bevor Sie sich vertraglich binden. Auch hier gilt, erst einmal die Gesetzesänderung abzuwarten.
  7. Notieren oder fotografieren Sie auf jeden Fall den Zählerstand des Einspeisezählers zum 31.12.2020

Weitere Informationen für Anlagenbetreiber:

Online-Seminar zum Thema

Am Freitag, 11.12.2020 gibt es von 14 bis 16 Uhr zu dem Thema auch das Seminar: Ü20-Photovoltaik-Anlagen - Was ist nach dem Ende der EEG-Förderung zu tun?

Weitere Informationen dazu: http://www.solar-buch.de/ue20pv-201211

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.