Die Förderung von Windenergieanlagen an Land und von Biomasseanlagen sinkt ab dem 1. Januar 2016. Das hat die Bundesnetzagentur bekannt gegeben. Grund ist, dass die Fördersätze für Strom aus Windenergie an Land und Biomasse nach den Regeln des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) ab 2016 quartalsweise angepasst werden müssen. Entscheidend hierfür ist der Anlagenneubau der vorangegangenen zwölf Monate.
Der Zubau der Windenergie an Land liegt mit etwa 3.666 Megawatt in den vergangenen zwölf Monaten oberhalb des gesetzlichen Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr. Dieser Korridor ist im EEG definiert. Übersteigt der Zubau die Obergrenze, wird die Vergütung stärker abgesenkt – im aktuellen Fall um 1,2 %. Bewegt sich der Netto-Zubau bei Windenergieanlagen an Land innerhalb des gesetzlichen Korridors, sinken die Vergütungssätze nur um jeweils 0,4 Prozent pro Quartal.
Der Zubau bei Biomasse-Anlagen (Biogas-, Holzgasanlagen und Holzheizkraftwerke) ist dagegen stark gesunken. Mit etwa 71 Megawattwird selbst die sehr niedrige Obergrenze von 100 Megawatt nicht überschritten. Deswegen sinken die Fördersätze „nur“ um die Basisdegression von 0,5 Prozent.