Für Betreiber von Biogasanlagen, die unter dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) aus den Jahren 2000, 2004 oder 2009 in Betrieb gegangen sind, hat die Clearingstelle EEG eine wichtige Entscheidung getroffen: Die Betreiber können auch heute noch die damals geltenden Zusatzvergütungen (Boni) neu in Anspruch nehmen, wenn sie deren Voraussetzungen nachträglich erfüllen, z.B. mit einer Anlagenerweiterung oder einer Umstellung. Das erklärt Rechtsanwalt Helmut Loibl aus Regensburg in einem aktuellen Newsletter.
Diese Klarstellung gilt laut Clearingstelle-EEG vor allem für folgende Boni:
- Trockenfermentationsbonus: Der Betreiber stellt die Produkton von Nass- auf Trockenfermentation um und kann so den Trockenfermentationsbonus („TF-Bonus“ im EEG 2004) beantragen,
- KWK-Bonus: Der Betreiber kann erstmalig den KWK-Bonus (2 Cent/kWh oder 3 Cent/kWh) beanspruchen, wenn er die Wärme entsprechend nutzt,
- Formaldehydbonus: Dieser ist möglich, wenn die nachträglich herbeigeführte bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nicht nur dadurch gegeben ist, weil sich die öffentlich-rechtliche Rechtslage geändert hat.