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topplus Ärger mit dem Netzbetreiber

Anschlussvergütung bei Biogas: Wenn nur noch die Musterklage hilft

Um die Höhe der Stromvergütung von Biogasanlagen im Norden gibt es weiter Streit. Die EWE-Netz bleibt bei ihrer harten Linie, die viele Betreiber trifft. Klärung könnte eine Art Musterklage bringen.

Lesezeit: 3 Minuten

Biogasanlagenbetreiber, die nach 20-jähriger EEG-Förderung eine Anschlussvergütung anstreben, müssen an einer Ausschreibung teilnehmen. Wer dabei einen Zuschlag erhält, weiß in der Regel auch, wie hoch seine Vergütung (im Erneuerbare-Energien-Gesetz „anzulegender Wert“ genannt) für die nächsten zehn Jahre ist. Denn üblicherweise entspricht seine Vergütung dem Gebots- und Zuschlagswert in der jeweiligen Ausschreibungsrunde.

Die Vergütung für Biogasanlagen setzt sich aus den Komponenten Marktprämie und Direktvermarktungserlösen zusammen. Liegen der Monatsmarktwert und damit auch die Direktvermarktungslöse unterhalb der Höhe des anzulegenden Wertes (also der zuständigen Vergütungshöhe), gleicht die Marktprämie die Differenz aus. Sie wird vom Netzbetreiber gezahlt, der sich die Kosten über die EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt zurückholt.

EWE-Netz setzt auf eigene Berechnung

Die meisten der über 900 Netzbetreiber in Deutschland verfahren nach diesem Schema, nach dem der anzulegende Wert auf Basis der Gebotshöhe berechnet wird. Anders der Netzbetreiber EWE-Netz aus Niedersachsen: Er zieht nicht das jeweilige Gebot als Basis für die Berechnung heran, sondern den Durchschnittswert der Marktprämie, den die Anlage in den vergangenen drei Jahren erhalten hat.

Das Fatale: In der Gaskrise ab 2022 waren die Direktvermarktungserlöse teilweise so hoch, dass keine oder nur eine sehr geringe Marktprämie als Ausgleich gezahlt werden musste. Darum ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre sehr niedrig.

Ein Beispiel: Wer einen Zuschlag von 18 ct/kWh erhalten, aber im Schnitt der letzten drei Jahre nur eine Marktprämie von 11 ct/kWh ausgezahlt bekommen hat, würde nach dieser Berechnungsmethode künftig auch nur 11 ct als Vergütung erhalten ­ - ein ruinöser Wert angesichts von Stromgestehungskosten, die meist über 18 ct liegen.

„Nicht nachvollziehbar“

„Der Netzbetreiber beruft sich bei seiner Entscheidung auf den § 39 g Absatz 6 EEG 2021 bzw. EEG 2023“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow von der Kanzlei Von Bredow Valentin Herz aus Berlin. Der Paragraf sei allerdings eingeführt worden, um eine Überförderung von Abfallanlagen zu vermeiden. Sie haben im EEG keinen Nawaro-Bonus erhalten, hatten also meist eine Vergütung um die 10 ct/kWh. Wenn sie an einer Ausschreibung teilnehmen und der Höchstgebotswert bei 18 ct /kWh liegt, hätten sie eine deutlich höhere Vergütung. Um das zu vermeiden, führte der Gesetzgeber die Durchschnittsregel ein. „Dass der Netzbetreiber diese Regelung jetzt auf alle Biogasanlagen anwendet, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, sagt er. Da davon viele Anlagenbetreiber betroffen sind, führt die Kanzlei eine Art Musterverfahren. „Wir hoffen sehr, dass die Rechtsfrage sachgerecht geklärt wird“, erklärt von Bredow.

Hinweisverfahren der Clearingstelle

Parallel dazu hat sich auch die Clearingstelle-EEG dem Thema angenommen und ein Hinweisverfahren eingeleitet. Bis zum 25. April können Interessengruppen und öffentliche Stellen ihre Stellungnahmen abgeben. Auch der Fachverband Biogas wird sich daran beteiligen.

Klage läuft weiter

„Unabhängig von dem Hinweisverfahren läuft die Klage natürlich weiter. Denn ein Hinweisbeschluss der Clearingstelle ist für niemanden, auch nicht die Netzbetreiber oder die Zivilgerichte, bindend“, sagt von Bredow. Ob das Urteil oder der Hinweis zuerst komme, lasse sich zudem nicht abschätzen. „Wenn der Hinweis veröffentlicht wird, bevor das erste Urteil ergeht, kann dies – sofern die Clearingstelle zum aus unserer Sicht richtigen Ergebnis kommt – für die Anlagenbetreiber von Vorteil sein, da sich die Gerichte womöglich daran orientieren werden. Leider entscheiden die Gerichte manchmal aber auch anders als die Clearingstelle“, lautet seine Erfahrung.

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