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Batteriehersteller verbessert nach Rechtsstreit Garantiebedingungen

Mit einer Klage brachte die Verbraucherzentrale NRW eine Klausel des Speicherherstellers E3/DC zu Fall, die nur 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität garantierte.

Lesezeit: 2 Minuten

Es ist nicht zulässig, wenn ein Hersteller von Solarspeichern in seinen Garantiebedingungen nur 60 Prozent der Kapazität der Batterie zusichert. Das zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Die Verbraucherzentrale NRW brachte mit einer Klage eine Klausel des Speicherherstellers E3/DC zu Fall, die nur 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität garantierte. Diese Klausel hatte das Unternehmen bereits in neuen Verträgen nach einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung nicht mehr angewendet.

Hersteller lenkt nach Klageandrohung ein

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Aber erst nach Klageerhebung habe E3/DC auch mit Blick auf Altverträge eingelenkt und sich verpflichtet, diese Kapazitätsgrenze gar nicht mehr anzuwenden, teilte die Verbraucherzentrale mit. „Die mickrigen 60 Prozent Kapazitätsgarantie sind ein eindeutiger Fall. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch die pauschale 80-Prozent-Grenze unzulässig ist, die einige andere Batteriehersteller nutzen“, erklärt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Dies ist unter anderem Gegenstand einer weiteren Klage der Verbraucherschützer. Eine Garantie soll vor wirtschaftlichem Schaden schützen. „Wenn Verbraucher aber 20 Prozent Kapazitätsverlust dulden müssen, womöglich bereits nach wenigen Wochen, beeinträchtigt das die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage mit Speicher erheblich“, betont Schneidewindt.

"Es gibt weiteren Klärungsbedarf"

Rund um das Thema Batteriekapazität sieht die Verbraucherzentrale NRW noch einigen Klärungsbedarf. So stellten sich Fragen wie: Wie wird die tatsächliche Batteriekapazität überhaupt ermittelt? Und wer kann beziehungsweise darf oder muss das eigentlich tun? „Diese Fragen treiben die Branche derzeit durchaus um und sind für Verbraucherrechte entscheidend. Da bleiben wir dran“, so Schneidewindt.

Gleiches gelte auch für weitere Fragen im Zusammenhang mit Garantiebedingungen. So haben die Verbraucherschützer weitere Hersteller wegen verschiedener Vertragsklauseln abgemahnt, darunter zum Beispiel die Befugnis zum permanenten Online-Zugriff auf den Speicher, nahezu uneingeschränkte Update-Befugnisse hinsichtlich der Speichersoftware sowie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.

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