Die Betreiber von Biogasanlagen in Deutschland bereiten derzeit zwei Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) gegen einzelne Aspekte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 vor. Wie beteiligte Landwirte und die ausführenden Rechtsanwälte am vergangenen Mittwoch (28.1.) am Rande der Biogasjahrestagung des Fachverbandes Biogas (FvB) in Bremen mitteilten, sollen die Klagen möglichst Ende Februar oder Anfang März in Karlsruhe eingereicht werden.
Im Einzelnen geht es um die Höchstbemessungsleistung bestehender Anlagen und um die sofortige Abschaffung des Landschaftspflegebonus. Beides wird von den Betreibern als Eingriff in den zuvor zugesagten Bestandsschutz gewertet. Zwei Zusammenschlüsse von insgesamt mehr als 100 betroffenen Anlagenbetreibern, der Verein Nachhaltige Energien in Kiel und die Interessengemeinschaft Bestandsschutz aus Soltau, lassen die Eingriffe derzeit prüfen. Sieben Anlagenbetreiber werden letztlich vor Gericht ziehen.
Cord-Peter von der Wroge von der Interessengemeinschaft Bestandsschutz betonte, man sei sich im Klaren darüber, dass man keine Garantie auf Erfolg habe. Es sei aber wichtig, die Auswirkungen und Gefahren eines ersten Eingriffs in den Bestandsschutz deutlich zu machen; andernfalls seien weitere Einschnitte zu befürchten. Der FvB hatte von Anfang an klargestellt, dass er selbst keine rechtlichen Schritte gegen das EEG 2014 vornehmen werde, wohl aber derartige Initiativen von Praktikern begrüße. Man handele abgestimmt, betonte FvB-Geschäftsführer Dr. Claudius da Costa Gomez beim Pressegespräch. Die Rechtsanwälte Dr. Helmut Loibl und Dr. Hartwig von Bredow sprachen von einer „gewissen Erfolgsaussicht“.
Loibl erklärte, im EEG 2014 sei festgelegt, dass bestehende Biogasanlagen nur noch bis zu ihrer Höchstbemessungsleistung eine EEG-Vergütung erhalten könnten. Diese berechne sich entweder nach dem „besten Kalenderjahr“ oder werde auf 95 % der am 31. Juli 2014 installierten Leistung festgelegt. Anlagen, die im Verlauf des Jahres 2013 oder Anfang 2014 weitere Leistung zugebaut hätten und somit kein volles Kalenderjahr gelaufen seien, würden nun in der EEG-Vergütung massiv benachteiligt, erläutere der Rechtsanwalt. Ähnliches gelte für Neuanlagen im Kalenderjahr 2013 oder Anfang 2014. Die Beschränkung auf 95 % sei zum Zeitpunkt der Planung und Installierung der Anlage nicht absehbar gewesen, so dass hier ein „nicht unerheblicher Gewinnanteil“ durch den Gesetzgeber letztlich im Nachhinein gestrichen werde. Hinsichtlich des Landschaftspflegebonus kritisierte von Bredow, dass für Betreiber bestehender Anlagen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung teilweise erhebliche Investitionen getätigt und langlaufende Verträge geschlossen hätten, der abrupte Eingriff mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sei. Der Jurist verlangt als Mindestforderung ausreichende Übergangsfristen für die betroffenen Anlagenbetreiber.