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Neues Urteil zum EEG

BGH-Urteil hilft Betreibern von EEG-Anlagen bei Einsman-Entschädigungen

Eine Entschädigung ist laut BGH auch fällig, wenn Netzausbaumaßnahmen zu einer verringerten Aufnahmekapazität führen. Betroffene Betreiber sollten jetzt Entschädigungen einfordern.

Lesezeit: 3 Minuten

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Anlage aufgrund von Netzausbaumaßnahmen abgeschaltet wird. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Härtefallregelung nach § 15 EEG (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 -XIII ZR 27/19).

Dem Urteil ging laut Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig ein jahrelanger Rechtsstreit voraus. Geklagt hatte ein Anlagenbetreiber aus Brandenburg, dessen sechs Windenergieanlagen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 mehrfach vom Netz getrennt werden mussten.

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Bundesrichter heben negatives Urteil des OLG Naumburg auf

Grund war unter anderem, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber in diesem Zeitraum Reparatur-, Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen am Netz durchgeführt hatte. Diese Arbeiten resultierten zeitweise in deutlich verringerten Aufnahmekapazitäten. Um das Netz nicht zu überlasten, mussten in der Folge die angeschlossenen Anlagen gedrosselt werden. Die entgangenen Einnahmen forderte der betroffene Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber zurück. Zu Recht, zeigt das Karlsruher Urteil jetzt. „Noch vor zwei Jahren hatte das OLG Naumburg dem Begehren des Ökostromproduzenten mit einer recht dürftigen Begründung eine Absage erteilt“, berichtet Prof. Martin Maslaton. Die sachsen-anhaltischen Richter argumentierten, dass der Härtefallanspruch nach § 15 EEG (bzw. in früheren Fassungen nach § 12 EEG) nur dann greife, wenn das Netz aufgrund einer zu hohen Einspeisung überlastet sei. Nur, wenn dem Netz eine solche produktionsseitige Überlastung drohe, läge auch ein Netzengpass vor. Das Vorliegen eines solchen Netzengpasses sei aber Voraussetzung für eine Einspeisemanagement-Maßnahme sowie die Entschädigung.

Dieser Auslegung erteilten die Karlsruher Richter nun eine klare Absage. Rechtsfehlerhaft habe das OLG angenommen, dass die Entschädigungsnorm nur für die Fälle gedacht sei, in denen aufgrund einer zu hohen Einspeisung eine Netzüberlastung drohe. Es sei irrelevant, auf welche Ursache die Netzüberlastung zurückzuführen sei. Für die Anwendung der §§ 14 und 15 EEG käme es allein auf die Erschöpfung der Netzkapazität an – und zwar unabhängig davon, ob die Überlastung auf einer zu hohen Einspeisung beruht, oder aber das Netz aufgrund von Baumaßnahmen vorübergehend nur verringerte Strommengen verkraften kann. Für das "Ob" eines Netzengpasses sei es unerheblich, auf welcher Ursache die Überlastung beruht, so die Richter.

Dementsprechend seien auch Drosselungen während der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen als Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG zu qualifizieren und daran anschließend Entschädigungen nach § 15 EEG zu zahlen.

Folgen für die Praxis

Von Netzabschaltungen betroffene Anlagenbetreiber können aufatmen. „Denn langanhaltende Drosselungen bedeuten für viele Anlagenbetreiber ein existenzielles wirtschaftliches Risiko.

Mit der Entscheidung des BGH werden nicht nur gesunde Unternehmen vor der unverschuldeten Insolvenz geschützt, sondern auch Anreize zum zügigen Netzausbau gesetzt“, schlussfolgert Maslaton. Welcher Netzbetreiber zahle gern für Strom, den er gar nicht weiterverkaufen kann? Investitionssicherheit für Grünstromanlagen und zügiger Netzausbau förderten die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung - insbesondere auch im Interesse des Klima- und Umweltschutzes. Betroffenen Anlagenbetreibern rät Maslaton: „Nicht zuletzt wegen der Verjährung sollten Anlagenbetreiber jetzt nicht zögern und unrechtmäßig einbehaltene oder nicht gezahlte Entschädigungen unverzüglich ein- bzw. zurückfordern.“

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