Mit der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stehen Betreibern von Biogasanlagen zahlreiche Neuerungen ins Haus, die über die Neuordnung der Vergütungssätze weit hinausgehen.
So müssen Betreiber von Anlagen, die ausschließlich für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe genehmigt sind, nun ebenfalls ein Einsatzstoff-Tagebuch führen. Wie der Fachverband Biogas (FvB) betont, stellt dies eine Neuerung dar, da die Betreiber dieser Anlagen bisher von dieser Pflicht befreit waren. Werde die Pflicht missachtet, könne dies dazu führen, dass der Anspruch auf den Nawaro-Bonus endgültig entfalle.
Hinsichtlich des neu eingeführten Güllebonus weist der Fachverband auf die qualifizierte Nachweispflicht hin, nach der der einzuhaltende Gülleanteil durch ein Gutachten eines Umweltgutachters nachgewiesen werden muss. Dieses Gutachten könne auch nachträglich erstellt werden.
Gleichfalls neu ist im EEG ein Luftreinhaltebonus in Höhe von 1 Cent/kWh bei Einhaltung bestimmter Formaldehydgrenzwerte. Nach dem Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sei ein Grenzwert von 40 mg/cbm maßgeblich, erläuterte der FvB. Dieser Grenzwert solle ein Jahr nach Inkrafttreten des EEG 2009 auf der Grundlage der dann vorliegenden Betriebserfahrungen und Techniken zur Formaldehydvermeidung geprüft und gegebenenfalls nach unten angepasst werden.
Hinsichtlich des Technologiebonus seien zum Jahreswechsel keine Besonderheiten zu beachten, da nach den Übergangsbestimmungen des novellierten EEG für Altanlagen die Regelungen des EEG 2004 maßgeblich seien, so der FvB zu den vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangenen Anlagen. Daraus ergebe sich auch, dass Altanlagen, die den Technologiebonus für Trockenfermentation bisher geltend machen könnten, diesen auch zukünftig beanspruchen könnten.
Eine Klärung hat es beim Thema Betriebshilfsstoffe gegeben. Nachdem bisher umstritten war, ob bei der Verwendung von Betriebshilfsstoffen der Vergütungsanspruch entfällt, geht aus dem novellierten EEG hervor, dass in engen Grenzen Hilfsmittel zur Stabilisierung und Verbesserung der Prozessführung eingesetzt werden können. Damit dürfte laut FvB-Einschätzung die ehemalige Streitfrage dahingehend entschieden sein, dass der Einsatz von Betriebsstoffen in Biogasanlagen jedenfalls dann, wenn aus ihnen selbst keine nennenswerte Gasproduktion erfolgt, zulässig ist.