Künftig soll die elektrische Maximalleistung bei der Genehmigung von Biogasanlagen im Außenbereich deutlich erhöht werden. Bislang waren landwirtschaftliche Biogasanlagen im Außenbereich nur privilegiert, wenn maximal 500 kW elektrische Leistung beantragt wurde. Nach dem derzeit vorliegenden „Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden“ sollen Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) vorgenommen werden, die sich auch auf die Genehmigung von privilegierten Biogasanlagen auswirken werden, teilt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg mit.
Statt der 500-kW-Grenze soll darauf abgestellt werden, dass „die Feuerungswärmeleistung der Anlage 2,0 MW und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr“ nicht überschreitet. „Bereits jetzt ist klar, dass dies nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Leistung von Biogasanlagen führen kann: Zwar könnte man mit 2 MW Feuerungswärmeleistung durchaus fast die doppelte elektrische Leistung als bisher produzieren. Allerdings ist zugleich eine Beschränkung auf die 2,3 Mio. Normkubikmeter Rohbiogas einzuhalten, die letztlich kaum mehr als 500 kW elektrische Leistung ermöglicht“, rechnet Loibl vor.
Der Anwalt interpretiert die Pläne so: „Letztlich will der Gesetzgeber offensichtlich nur die Möglichkeit der bedarfsgerechten Erzeugung ermöglichen, also eine hohe elektrische Leistung, die eine größere gespeicherte Biogasmenge in kurzer Zeit abfahren kann. Dagegen soll die elektrische Leistung nicht Biogasanlagen generell erhöht werden.“