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Biogas: Höchstbemessungsleistung ist verfassungskonform

Das Bundeverfassungsgericht sieht die Einführung der Höchstbemessungsleistung im EEG 2014 als verfassungskonform an und lehnt eine Verfassungsbeschwerde ab.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) will nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2014“)entscheiden. Das gab das Gericht gestern (20.12.16) bekannt. Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen die Deckelung der Strommenge („Höchstbemessungsleistung“), für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können. Der Grenzwert liegt jetzt entweder bei der höchsten in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielten Leistung („Höchstbemessungsleistung“) oder aber bei 95 % der installierten Leistung. Für die darüber hinaus gehende Stromproduktion erhält der Betreiber lediglich den niedrigeren Marktwert.


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Eine weitere strittige Regelung ist die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher „Landschaftspflegebonus“ bezahlt wird. Diesen Landschaftspflegebonus hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2014 auch für Bestandsanlagen von der Verwendung gesetzlich näher bestimmten Landschaftspflegematerials abhängig gemacht. Dadurch sollte laut BVerfG der Praxis entgegengewirkt werden, landwirtschaftlich erzeugte Feldfrüchte in Biogasanlagen einzusetzen.


Die Biogasanlagenbetreiber wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen diese Neuregelungen. Die Verfassungsbeschwerden werden aber nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien mangels ausreichender Begründung überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, teilt das BVerfG mit. Zwar bestünde bei beiden Neuregelungen eine „unechte“ Rückwirkung, sie verletzen aber nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer. Denn die Höchstbemessungsleistung verhindere lediglich, dass bestehende Anlagen erweitert werden können. Und der Landschaftspflegebonus stelle eine Korrektur dar, die bestehende Anlagen nicht unwirtschaftlich mache. Zu beiden Korrekturen sei der Gesetzgeber berechtigt, erläuterten die Verfassungsrichter.



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