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Biogas: Neue Sicherheitsregeln sorgen für Unruhe

Die neue „Technische Regel Anlagensicherheit“ definiert den Stand der Technik für Biogasanlagen. Auch bestehende Anlagen sind massiv davon betroffen.

Lesezeit: 4 Minuten

Wieder einmal sorgt eine Vorschrift für Biogasanlagen für Diskussionen: Die Technische Regel Anlagensicherheit (TRAS 120) ist im Januar 2019 in Kraft getreten. Sie ist zwar keine unmittelbare Rechtsvorschrift wie die Technische Anleitung (TA) Luft. Allerdings definiert sie den „Stand der Technik“ für neue und bestehende Anlagen. Betroffen sind immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen oder Anlagen, für die die Störfallverordnung gilt.

UBA kritisiert Mängel

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Schon länger führen einzelne Unfälle und Havarien bei Biogasanlagen zu Diskussionen über schärfere Sicherheitsanforderungen. Das dem Bundesumweltministerium unterstellte Umweltbundesamt (UBA) hatte bereits 2009 eine Biogasanlagen-Verordnung entworfen, die aber nie umgesetzt wurde. Dennoch blieb das UBA bei seiner Kritik und hatte erst im Mai 2019 mit einem 20-seitigen Positionspapier über das „Gefährdungspotenzial“ von Biogasanlagen für Aufsehen gesorgt.

Denn 70 bis 85 % der Biogasanlagen weisen seit Jahren erhebliche sicherheitstechnische Mängel auf. Das sei ein Zeichen dafür, dass bestehende Regelungen nicht ausreichten.

Das UBA bezieht sich dabei auf Zahlen der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), die eine Statistik anhand der Prüfberichte von Sachverständigen erstellt.

Allerdings gibt es erhebliche Zweifel daran, ob diese Zahlen ein Maß für die „Gefährlichkeit“ von Biogasanlagen sein können. Viele Mängel werden häufig vor der Inbetriebnahme bei der ersten Begutachtung der Anlagen festgestellt, erklärt der Fachverband Biogas. Diese Mängel würden zeitnah zur Inbetriebnahme behoben, die Statistik aber nicht angepasst. Auch gab es in der Vergangenheit viele neue rechtliche Anforderungen. Dadurch kann es sein, dass eine Anlage innerhalb weniger Monate, obwohl sich technisch nichts geändert hat, plötzlich mehrere Mängel aufweist. Das könnte sich mit der TRAS 120, die selbst eigentlich zur Reduktion der Mängel erarbeitet wurde, sogar weiter verschärfen.

Dazu kommt die Kritik, dass in dem Arbeitskreis Biogas, der die TRAS 120 erarbeitet hat, nur zwei Biogasexperten eingeladen waren. Der Rest waren v. a. Vertreter von Umweltverbänden oder Behörden.

Neue Regeln überflüssig

Der Fachverband Biogas arbeitet mit einem eigenen „Arbeitskreis Sicherheit“ seit Jahren an der Verbesserung der Anlagen. „Deutsche Biogasanlagen unterliegen 256 technischen Regeln, 75 Verordnungen, 28 EU-Regelungen und 9 ISO-Normen, also insgesamt 368 Vorschriften“, erklärt der Hauptgeschäftsführer des Fachverband Biogas, Dr. Claudius da Costa Gomez. Es herrsche also kein Mangel an rechtlichen Vorgaben, sondern in Einzelfällen nur an deren Umsetzung.

„Offen ist, wie die zuständigen Vollzugsbehörden der Länder sowie die Sachverständigen jetzt die TRAS umsetzen“, sagt Manuel Maciejczyk, Geschäftsführer im Fachverband Biogas. Erste Umweltministerien haben bereits reagiert: In Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg gibt es Erlasse zu Biogasanlagen, die schon Bezug auf die TRAS 120 nehmen. Weitere Länder bereiten ähnliches vor. Genauso haben erste Behörden die Regeln als Grundlage in Genehmigungsbescheiden aufgenommen, wie Maciejczyk berichtet.

Die neue TRAS 120 enthält erheblichen Sprengstoff für bestehende Anlagen. Ein Beispiel ist die Vorgabe einer zweischaligen Gasmembran und einer kontinuierlichen Zwischenraum-

überwachung (siehe Zusatzinfo). Das bedeutet für viele Biogasanlagen mit einschaligem Gasspeicher, dass diese unter Umständen umgerüstet werden müssen. Ein weiterer Punkt sind die neu definierten Schutzabstände zwischen Behältern. Die TRAS könnte also wie andere, nachträglich erlassene Vorschriften wie z. B. die Störfallverordnung, die Mittelspannungsrichtlinie oder die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erneut erhebliche Nachrüstungen für die Betreiber verursachen.

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TRAS 120: Das kommt auf Sie zu

Die 43-seitige TRAS 120 beschreibt Anforderungen an Biogasanlagen:

Allgemein: Hier geht es um Brandschutz, Explosionsschutz, Schutzabstände z. B. zu Einrichtungen wie Hochspannungsmasten oder Windenergieanlagen, Betriebsorganisation, Dokumentation einschließlich Alarmplan oder Notstromkonzept sowie Blitzschutz. Aus Brandschutzgründen soll zwischen Gärbehältern ein Abstand von 6 m gelten, ab einer bestimmten Größe von 10 m.

Besondere Anforderungen: Hier geht es um einzelne sicherheitsrelevante Anlagenteile wie die Substratvorbehandlung, Fermenter, Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Gasspeicher mit Stützluftgebläse, Maschinenraum, Aktivkohlefilter, Gasfackel, Gärresttrockner oder Steuerung.

Die Anforderungen betreffen auch Erweiterungen, z. B. im Rahmen der Flexibilisierung. Bestehende Technische Regeln wie die zu Gefahrstoffen (TRGS 529) oder zur Betriebssicherheit (TRBS 2152) existieren weiter. Teilweise widersprechen sie sich.

Zudem gibt es auch organisatorische Anforderungen:

  • Der Betreiber muss festlegen, mit welchen Zuständen und Abläufen der Anlagenbetrieb gewährleistet werden kann. Dazu gehört die Überwachung von sicherheitstechnischen Einrichtungen wie z. B. die Überdrucksicherung, der Zwischenraum zwischen Gasspeicher und äußerer Wetterschutzmembran oder dem Aktivkohlefilter.

  • Im Anhang der TRAS 120 sind fast 40 „organisatorische Maßnahmen zur Eigenüberwachung“ aufgelistet.

  • Er muss einen Prüf- und Wartungsplan sowie Pläne für Alarm und Notfall erstellen sowie organisatorische Regelungen bei der Fernsteuerung der Anlage aufführen. Die Fernsteuerung kommt bei der Stromvermarktung vor.

Wer das Energiemagazin von top agrar weiter kostenlos bezieht, findet in der Ausgabe 11 ab Seite 30 beispielhaft Lösungen von Anlagen- und Komponentenherstellen, mit denen die Firmen TRAS 120 umsetzen wollen.

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