Der heute von der Clearingsstelle-EEG veröffentlichte Beschluss zum neuen Anlagenbegriff des Erneuerbaren-Energien-Gesetz hilft betroffenen Landwirten nicht weiter. Darauf weist der Fachverband Biogas in einer aktuellen Pressemitteilung hin.
Die Clearingstelle-EEG hatte zu der Frage Stellung genommen, was unter "einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang" zu verstehen ist. Diese Formulierung ist in Paragraph 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthalten. Die Clearingstelle empfiehlt: Biogasanlagen, die auf unterschiedlichen Grundstücken errichtet wurden, sollten unabhängig von ihrer räumlichen Lage als eigenständige Anlagen im Sinne des EEG einzustufen.
Der Präsident des Fachverbandes Biogas e.V., Josef Pellmeyer, begrüßt zwar die von der Clearingstelle-EEG gefundene Auslegung: "Mit dieser eng am Grundstücksbegriff orientierten Auslegung des Begriffs "unmittelbare räumliche Nähe" sehe ich die Chance, dass einige Anlagen nun doch nicht zur Vergütungsermittlung zusammengefasst werden." Bei der Zusammenfassung hätten diese Anlagen rund ein Drittel der Vergütung verloren, kalkuliert der Fachverband.
Nicht geklärt sei aber, was mit benachbarten Anlagen passiert, die innerhalb von letzten 12 Monaten ans Netz gegangen sind. Als hoch problematisch sieht es der Fachverband, dass der Anlagenbegriff des EEG 2009 nicht nur neu ans Netz gehende Anlagen, sondern auch die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen Biogasanlagen erfasst.
Daher könnte eine Vielzahl von Anlagen auch weiterhin von der Rückwirkung des § 19 betroffen sein. Diese Zusammenfassung ist nach Ansicht des Fachverbandes nicht gerechtfertigt für Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind. "Es steht zu befürchten, dass durch die Rückwirkung viele ökologisch sinnvolle und standortangepasste Projekte von einer Insolvenz bedroht sind", schätzt Präsident Pellmeyer die Situation ein.
Der Fachverband Biogas e.V. sieht die Politik daher nach wie vor in der Pflicht: "Die Übergangsvorschriften müssen schnellstens so geändert werden, dass die Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 nur neue, nach dem 1.1.2009 in Betrieb gegangene Anlagen betrifft", fordert Pellmeyer. Den vollen Wortlaut des Beschlusses können Sie unter www.clearingstelleeeg.de herunterladen.