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Biogas- und BHKW: Für Verkauf von Wärme sinkt Mehrwertsteuer

Für den Verkauf von Wärme werden befristet bis zum 31.3.2024 nicht mehr 19 %, sondern nur noch 7 % Umsatzsteuer fällig. Für Biogaserzeuger und Betreiber von Blockheizkraftwerken hat das Konsequenzen.

Lesezeit: 3 Minuten

Unser Autor: Steuerberater David Frische, wetreu Alfred Haupt GmbH KG Soest

Um die Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung nicht nur für Gas den Umsatzsteuersatz rückwirkend zum 1.10.2022 und befristet bis zum 31.3.2024 von 19 auf 7 % reduziert. Von dem Schritt sollen auch alle Fernwärmekunden profitieren. Somit müssen auch Landwirte, die Wärme aus Biogasanlagen oder Blockheizkraftwerken verkaufen, die Steuersenkung berücksichtigen.

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Laut Bundesministeriumfinanzen ist mit „Fernwärme“ jede Wärmelieferung über ein Wärmenetz gemeint, für die Sie eine Rechnung ausstellen. Je nachdem, wie Sie mit Ihren Kunden abrechnen, hat das in den Jahren 2022 und 2024 unterschiedliche Konsequenzen:

Abrechnung im Jahr 2022…

  • Monatslieferungen und monatliche Abrechnung nach dem jeweiligen Zählerstand: Hier gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Lieferungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2022.
  • Jahreslieferungen und Ablesen des Zählerstandes einmal pro Jahr im Zeitraum 01.10.-31.12.2022: In diesem Fall dürfen Sie für die im gesamten Jahr 2022 gelieferte Wärme den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits erste Abschläge mit 19 % Umsatzsteuer vor dem 1.10. eingezogen haben. Sie müssen dazu nicht einmal die bisherigen Abschläge im Nachhinein korrigieren. Sie dürfen stattdessen die Abschläge bis zum Jahresende so weiter laufen lassen und berichtigen die Umsatzsteuer über die Jahresrechnung.

…und im Jahr 2024

Bei einer Jahreslieferung kehrt sich dieses Prinzip im Jahr 2024 dann um und Sie müssen für das gesamte Jahr 2024 den regulären Steuersatz von 19 % in Rechnung stellen. Allerdings dürfen Sie eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen und die Jahreslieferung nach Kalendertagen auf zwei Zeiträume aufteilen:

  • 1.1. bis 31.3.2024: ermäßigter Steuersatz
  • 1.4. bis 31.12.2024: regulärer Satz.

Wenn Sie die geänderten Steuersätze in Ihren Rechnungen nicht berücksichtigen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Abnehmer Sie auf die Steuersatzsenkung anspricht. Das gilt vor allem für diejenigen, die einen Bruttopreis vereinbart haben (inkl. USt.).

"Kostenlose" Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium hat sich nicht zu „unentgeltlichen Wertabgaben“ geäußert. Das ist der Fall, wenn Sie Wärme nicht nur verkaufen, sondern z.B. auch Ihr eigenes Wohnhaus damit heizen. Sofern Sie sich die Vorsteuer aus dem Bau der Heizung vom Finanzamt haben erstatten lassen, müssen Sie auch für die „kostenlose Wärme“ Umsatzsteuer zahlen. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist das keine echte Lieferung. Legt man aber die Vorgaben des Ministeriums wörtlich aus, gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Lieferungen und für unentgeltliche Wärmenutzung wären auch weiterhin 19 % fällig.

Unentgeltliche Wertabgaben sind aber nach dem Umsatzsteuergesetz einer Lieferung gleichgestellt. Somit müssen sie steuerlich auch gleich behandelt werden. Außerdem ist eine unterschiedliche Besteuerung desselben Produktes nicht zulässig. Daher gehen wir davon aus, dass die Steuersatzsenkung auch für „unentgeltliche Wertabgaben“ gilt. Akzeptiert das Finanzamt dies in Einzelfällen nicht, sollten Sie Einspruch einlegen.

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