Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Erster Schnitt 2024 Rapspreis

topplus Neue Emissionsgrenzwerte

Biogasanlagen: Formaldehydbonus in Gefahr

Betreibern drohen neue Anforderungen bezüglich des Formaldehydbonus. Auch die Art der Überwachung und Meldefristen sind zu beachten, erklärt Rechtsanwalt Jasper Stein aus Köln.

Lesezeit: 5 Minuten

Ein Gastbeitrag von Jasper Stein, Stein Rechtsanwaltsgesellschaft aus Köln (www.energieundrecht.de)

Mit dem EEG 2009 wurde der sogenannte Formaldehydbonus für Strom aus Biogasanlagen eingeführt, mit dem der Bau und der Betrieb von Biogasanlagen mit einem besonders niedrigen Ausstoß an Formaldehyd gefördert wird. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, sieht das EEG in der jeweils gültigen Fassung für Neuanlagen keinen Formaldehydbonus mehr vor. Demnach wird der Formaldehydbonus nur für Biogasanlagen gewährt, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden und den maximalen Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (bezogen auf 5 % O2) einhalten.

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Neuer Beschluss der LAI

Die Neufassung des Beschlusses der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vom 11.09.2020 sieht eine Vielzahl von neuen Regelungen zur Gewährung des Formaldehydbonus vor. So müssen sich Betreiber von bestehenden Verbrennungsmotoranlagen, die Biogas als Brennstoff einsetzen, auf verschärfte Anforderungen einstellen. Ansonsten droht der Formaldehydbonus zu entfallen. Diese strengeren Anforderungen gelten erstmals für den Messtermin im Kalenderjahr 2021.

Neben der Verschärfung der Anforderungen stehen auch Stickstoffoxid emittierende Biogasanlagen vermehrt im Fokus. Nicht zuletzt durch das aktuelle Urteil des EuGH vom 03.06.2021 wird eine Verschärfung der Grenzwerte und deren behördliche Überwachung wahrscheinlich.

Details des Beschlusses zum Formaldehydbonus

Der LAI-Beschluss gibt vor, dass der dauerhafte Betrieb des Oxidationskatalysators nach der Emissionsmessung durch eine geeignete Verplombung (z.B. ausreichend temperaturbeständige, nummerierte Plomben) sicherzustellen ist. Bei Anlagen, die der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) unterliegen, ist der regelkonforme Betrieb zusätzlich durch eine dauerhafte Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. NOx-Wert) nachzuweisen. Der LAI-Beschluss gibt des Weiteren vor, dass in diesem Zusammenhang messtechnische Nachweise zur Brennstoffzusammensetzung zu führen sind.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch die zuständige Behörde bescheinigt, soweit durch die technische Einrichtung bzw. die technische Nachrüstung die erwünschte Minimierung der Formaldehydemission bei gleichzeitiger Einhaltung der genehmigten Emissionsgrenzwerte für NOx (Stickstoffoxide) und CO (Kohlenstoffmonoxid) im Dauerbetrieb gewährleistet ist.

Strengere Vorgaben ab 2021

Die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte u.a. für Formaldehyd, CO und NOx von Biogasanlagen, die der 44. BImSchV unterliegen, erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Nach der 44. BImSchV sind die Betreiber der Anlagen dazu verpflichtet, einen Nachweis über die dauerhafte Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu führen.

Für Betreiber von Gasmotoranlagen nach dem Magergasprinzip gilt, dass diese die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie beispielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwerte zu überwachen haben. Hier gibt es am Markt bereits Anbieter, die diese Messeinrichtungen zur Verfügung stellen.

Die notwendigen Messplätze zur Feststellung der Emissionen sind einzurichten. Weiter besteht die Pflicht, einen Messbericht über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen für jedes Kalenderjahr zu erstellen. Erstmals für das Kalenderjahr 2021 gilt, dass der Nachweis der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des VDMA-Einheitsblatt 6299 für Motorenanlagen hinsichtlich der Alarmschwellen für NOx-Sensoren einschließlich der Auswertung vorzulegen ist.

Wie gemessen werden muss

Auch die zuständigen Messinstitute sind hier bereits aktiv und verlangen das Vorliegen zumindest einer Auftragsbestätigung zum Einbau einer NOx-Sensorik zum Zeitpunkt der Emissionsmessung. Die Funktionsfähigkeit der Sensorik muss bis zum Ende des Jahres (31.12.2021) bestätigt werden. Gleiches gilt für die Temperaturüberwachung des Oxidationskatalysators.

Zudem stellt der LAI-Beschluss für bestehende Anlagen strengere Anforderungen an die Messbedingungen:

  • So sollen für die Durchführung von repräsentativen Messungen im Motorenabgas nach dem Wärmetauscher normenkonforme Probenahmestellen eingerichtet sein.
  • Die Formaldehyd-Messungen sind nach den Verfahren der RL-VDI 3862 Blatt 2 oder 3 (DNPH-Verfahren), oder der RL-VDI 3862 Blatt 4 oder 8 (AHMT und FTIR-Verfahren) durchzuführen.
  • Einzelmessungen sind in einem Messumfang von mindestens 3 Halbstundenmessungen bei Anlagen im Volllastbetrieb, ggf. weitere Messungen im Teillastbetrieb bei Einzelmotoranlagen zu erheben.
  • Über die Ergebnisse der Messungen sind Messberichte anzufertigen, die dem LAI-Muster-Emissionsbericht in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann den dauerhaften Verlust des Formaldehydbonus zur Folge haben.

Wer eine der vorgenannten Aufzeichnungen oder den Nachweis, dass die Emissionsgrenze eingehalten werden, vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, handelt zudem ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden. Gleiches gilt unter anderem auch, wenn ein Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtszeitig vorgelegt wird.

Konsequenzen des EUGH-Urteils

Auch ein aktuelles Urteil des höchsten europäischen Gerichts lässt die Betreiber von Verbrennungsmotoranlagen einmal mehr aufhorchen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 03.06.2021 (Rechtssache (C-635/18) entschieden, dass Deutschland wegen systematischer und anhaltender Überschreitung der Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxide (NO2) in 26 Gebieten der Bundesrepublik gegen EU-Recht verstoßen hat. Neben Grenzwertüberschreitungen in Städten kam es auch zu Überschreitungen im urbanen und ländlichen Raum. Das Urteil bezieht sich dabei auf Verstöße in den Jahren 2010 bis 2016. Mit der Entscheidung sind zwar keine konkreten Sanktionen verbunden, jedoch sind neue Auflagen für Stickstoffdioxid emittierende Anlagen nicht ausgeschlossen.

Das Urteil des EuGH zeigt einmal mehr, dass die Einhaltung von Grenzwerten durch die EU-Kommission überwacht wird. Soweit die in Deutschland bestehenden Grenzwerte für Stickstoffoxide für die Einhaltung der europäischen Vorgaben nicht ausreichen, ist insofern mit einer Anpassung der nationalen Regelungen zu rechnen.

Mehr zu dem Thema

top + Top informiert in die Maisaussaat starten

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.