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Biogasbranche erleichtert: BGH für weiten Anlagenbegriff

Darauf hat die Biogasbranche lange gewartet: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich für den so genannten weiten Anlagenbegriff ausgesprochen.

Lesezeit: 2 Minuten

Darauf hat die Biogasbranche lange gewartet: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich für den so genannten weiten Anlagenbegriff ausgesprochen. Der Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl sagte in einer ersten Stellungnahme dazu: „Damit teilen hinzugebaute neue BHKW das Schicksal der Bestandsanlage, im Positiven wie im Negativen: Das neu hinzugebaute BHKW erhält die (evtl. höhere) Vergütung der Altanlage, dafür errechnet sich aber die Mindestvergütungsdauer ebenfalls nach der Inbetriebnahme der Altanlage.“


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Der Fachverband Biogas begrüßt das Urteil aus Karlsruhe, da es die bisherige Vergütungspraxis abbildet und sowohl den Vergütungsstrukturen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) als auch den neuen Vorschriften über die Direktvermarktung gerecht wird.


Urteilsbegründung steht noch aus


„Jetzt kommt hoffentlich ein wenig Ruhe und Sicherheit in die Branche“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Biogas, Dr. Claudius da Costa Gomez. „Mit dem heutigen Urteil des BGH haben sowohl die Hersteller als auch die Betreiber von Biogasanlagen etwas mehr Rechtssicherheit.“ Eine Biogasanlage ist demnach – im Gegensatz zum „engen“ Anlagenbegriff - nicht jedes einzelne Blockheizkraftwerk, sondern beinhaltet auch die übrigen Einrichtungen zur Gaserzeugung, die unmittelbar angeschlossen sind. Welche Anlagenteile im Detail maßgeblich sind, lässt sich aber erst sagen, wenn der BGH die Urteilsgründe veröffentlicht hat. Der Fachverband Biogas geht davon aus, dass die heutige Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Eigenständigkeit von sogenannten Satelliten-BHKW hat. Eine endgültige Aussage hierzu ist jedoch erst nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung möglich.


Die Entscheidung für den „weiten“ Anlagenbegriff wird auch vom Sprecher des Juristischen Beirats im Fachverband Biogas, Dr. Helmut Loibl, begrüßt. „Zwar hätten vereinzelte Biogasanlagen mit dem engen Anlagenbegriff gegebenenfalls eine höhere Vergütung erhalten. Eine Vielzahl würde aber aufgrund von neueren rechtlichen Vorgaben, die sie dann zu beachten hätten, vor großen Problemen stehen, die sogar teilweise zum kompletten Vergütungsverlust hätten führen können. Auch die Direktvermarktung, im Besonderen die Flexprämie, ist mit dem weiten Anlagenbegriff erheblich einfacher zu realisieren.“

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