Leserfrage
Bleiben Bürgerwindparks im EEG 2021 privilegiert?
Unser Leser möchte einen Bürgerwindpark bauen. Für diesen gibt es weiterhin ein privilegiertes Zuschlagsverfahren. Geändert hat sich die Möglichkeit zur Beteiligung von Kommunen.
Frage:
Wir planen mit einer Gemeinschaft von elf Interessieren einen Bürgerwindpark. Im EEG 2017 waren Bürgerwindparks bei der Ausschreibung privilegiert, z.B. beim Zuschlagswert. Bleiben diese Sonderrechte im novellierten EEG 2021 bestehen? Welche Rolle spielt dabei die jetzt vorgeschriebene Beteiligung der Kommunen von 2 % am jährlichen Stromerlös? Und wie groß ist die Gefahr, dass die Regelung von der EU im Zuge der Ratifizierung des Gesetzes gekippt wird?
Antwort:
Für Bürgerenergiegesellschaften haben sich durch das EEG 2021 keine wesentlichen Veränderungen zu der noch im Jahr 2020 geltenden Rechtslage ergeben. Das heißt, auch aktuell sind Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren privilegiert, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört u.a., dass diese (1.) aus mindestens zehn natürlichen Personen bestehenden muss, (2.) mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen...
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