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Bleiben Bürgerwindparks im EEG 2021 privilegiert?

Unser Leser möchte einen Bürgerwindpark bauen. Für diesen gibt es weiterhin ein privilegiertes Zuschlagsverfahren. Geändert hat sich die Möglichkeit zur Beteiligung von Kommunen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Wir planen mit einer Gemeinschaft von elf Interessieren einen Bürgerwindpark. Im EEG 2017 waren Bürgerwindparks bei der Ausschreibung privilegiert, z.B. beim Zuschlagswert. Bleiben diese Sonderrechte im novellierten EEG 2021 bestehen? Welche Rolle spielt dabei die jetzt vorgeschriebene Beteiligung der Kommunen von 2 % am jährlichen Stromerlös? Und wie groß ist die Gefahr, dass die Regelung von der EU im Zuge der Ratifizierung des Gesetzes gekippt wird?

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Antwort:

Für Bürgerenergiegesellschaften haben sich durch das EEG 2021 keine wesentlichen Veränderungen zu der noch im Jahr 2020 geltenden Rechtslage ergeben. Das heißt, auch aktuell sind Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren privilegiert, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört u.a., dass diese (1.) aus mindestens zehn natürlichen Personen bestehenden muss, (2.) mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, die seit mindestens einem Jahr in dem Standortlandkreis mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und (3.) kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 % der Stimmrechte hält.

Liegt eine Bürgerenergiegesellschaft in diesem Sinne vor, kann diese im Ausschreibungsverfahren Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen mit einer zu installierenden Leistung von nicht mehr als 18 MW abgeben. Anders, als noch kurz nach Inkrafttreten des EEG 2017, muss aber bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Standort vorliegen. Die Privilegierung liegt im Zuschlagswert: Hier bekommt die Bürgerenergiegesellschaft den höchsten noch bezuschlagten Gebotswert dieses Gebotstermins zugesprochen, der (deutlich) über dem eigenen Gebotswert liegen kann. Ob diese Sonderbehandlung im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU gekippt wird, ist aktuell nicht absehbar, allerdings gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür.

Bereits bei Ausschreibungsteilnahme muss durch Eigenerklärung nachgewiesen werden, dass der Standortgemeinde eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 10 % an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden ist. Auch dies hat sich durch das EEG 2021 nicht geändert. Neu ist jedoch nun die Möglichkeit, den betroffenen Kommunen nach § 36k EEG 2021 eine finanzielle Beteiligung von 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zukommen zu lassen.

Beides ist klar voneinander zu trennen: Die freiwillige Möglichkeit der finanziellen Beteiligung der betroffenen Kommunen am Stromerlös nach § 36k EEG 2021 steht auch Bürgerenergiegesellschaften offen, wobei hier – neben der Standortkommune – auch weitere angrenzende Gemeinden erfasst sein können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahlung von 0,2 ct/kWh – anders als noch zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen – nicht verpflichtend ist.

Gleichzeitig entbindet das Angebot einer Zahlung von 0,2 ct/kWh an die Standortkommune die Bürgerenergiegesellschaft nicht davon, der Standortkommune eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 10 % anbieten zu müssen, wenn von den Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften Gebrauch gemacht werden soll.

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