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Bundesnetzagentur veröffentlicht Anforderungen für die Agri-PV-Ausschreibung

Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen werden bei der Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2022 bevorzugt bezuschlagt. 

Lesezeit: 4 Minuten

Die Bundesnetzagentur hat die Anforderungen an besondere Solaranlagen nach der Innovationssauschreibungsverordnung festgelegt. „Besondere Solaranlagen“ sind Photovoltaikanlagen, die entweder auf Gewässern, auf Parkplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche errichtet und betrieben werden. Den besonderen Solaranlagen ist gemein, dass eine Doppelnutzung der Flächen stattfindet. So sollen neue Solarstrompotentiale erschlossen werden. Dabei sollen Anlagenkombinationen bevorzugt einen Zuschlag erhalten.

Die Festlegung regelt Anforderungen an die Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Die besonderen Solaranlagen müssen über die gesamte Förderdauer den in der Festlegung gestellten Anforderungen entsprechen. Dabei geht es um folgenden Anlagentypen:

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  • Die Solaranlagen auf Ackerflächen bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen nach Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Die Einhaltung des Standes der Technik gilt insbesondere als erbracht, wenn die Solaranlagen und der Nutzpflanzenanbau bzw. der Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen.
  • Bei Solaranlagen auf Gewässern findet eine enge Orientierung am Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den dort geregelten Gewässerkategorien statt.
  • Solaranlagen auf Parkplätzen dürfen die Nutzung der Flächen als Parkraum nicht zu stark einschränken. Die Parkplatzflächen dürfen nicht vorrangig zum Zweck der Errichtung von Solaranlagen errichtet werden, und die Größe der Parkplatzfläche muss in einem angemessenen Verhältnis zum Parkbedarf stehen. Erfasst sind sowohl öffentliche wie auch nichtöffentliche Flächen.

Im Rahmen der Erarbeitung hatte die Bundesnetzagentur eine Konsultation durchgeführt, in der 34 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind.

Die Festlegung ist unter www.bnetza.de/pv-festlegung veröffentlicht und wird im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgemacht.

Bauernverband ist skeptisch

Der Deutsche Bauernverband zeigte sich skeptisch gegenüber den technischen Anforderungen. Der Verband habe anspruchsvollere Kriterien für Agriphotovoltaik gefordert, erklärte der stellvertretende Generalsekretär des Verbands, Udo Hemmerling, auf Anfrage des Portals energate. „Es muss nun kritisch beobachtet werden, ob in der Ausschreibung tatsächlich innovative Anlagenkonzepte zum Zuge kommen. Sollte sich herausstellen, dass nur geringfügig modifizierte PV- Freiflächenkonzepte den Zuschlag erhalten, müssen die Kriterien für künftige Ausschreibungen verschärft werden“, zitiert energate Hemmerling.

Aiwanger begrüßt Festlegung

Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger begrüßt die Aufnahme der „besonderen Solaranlagen", der Agri-Photovoltaik (Agri-PV), Floating-Photovoltaik und der Solaranlagen auf Parkplatzflächen im Rahmen der Innovationsausschreibungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2021 (EEG). Mit der Verordnung liege nun eine genaue Definition des Anlagenkonzepts „Agri-PV" vor: Diese DIN-SPEC klassifiziert verschiedene Anlagentypen und legt Kriterien und Anforderungen für die landwirtschaftliche Hauptnutzung, insbesondere bezüglich des Flächenverlustes und der Flächennutzungseffizienz, fest. Ziel ist es, den Eingriff in die landwirtschaftliche Nutzung zu minimieren und eine sogenannte Pseudo-Landwirtschaft auszuschließen.

Die von Bayern geforderte Erhöhung des Ausschreibungsvolumens von 50 auf 150 Megawatt (MW) wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die beihilferechtliche Genehmigung der Gesetzesänderung durch die Europäischen Kommission steht jedoch noch aus.

Noch Korrekturbedarf

Staatsminister Aiwanger fordert zusätzlich vom Bund, die nicht ausreichenden Rahmenbedingungen nachzubessern, die durch das EEG 2021 in Verbindung mit der Innovationsausschreibungsverordnung für die besonderen Solaranlagen festgelegt wurden. Aiwanger: „Dringend erforderlich ist eine Erhöhung der zulässigen Anlagengröße von zwei Megawatt. Schließlich sollen Kostenvorteile schneller und besser erschlossen werden können. Die bisher zulässige Anlagengröße erscheint hierfür zu gering." Weiter plädiert er für eine Fortführung der speziellen Gebotstermine für besondere Solaranlagen über 2022 hinaus und für die Festlegung von mindestens zwei Ausschreibungsterminen jährlich, um mehr Planungssicherheit für die Bieter zu gewähren.

„Die Vorteile von Agri-Photovoltaik gegenüber herkömmlichen PV-Freiflächenanlagen liegen klar auf der Hand. Die Agri-PV kann die Konkurrenzsituation zwischen Land- und Energiewirtschaft entzerren und der Erhöhung der Pachtpreise entgegenwirken. „Sie bietet Landwirten eine zusätzliche Einkommensquelle und kann an passender Stelle eine sinnvolle Option sein“, betont Aiwanger.

Webinar zum Thema

Unter dem Namen „Das kleine 1×1 der Agri-Photovoltaik“ informiert die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held zusammen mit dem Fraunhofer ISE aus Freiburg am 20. Oktober 2021 von 09:00 bis 13:00 in einem Webinar über das Thema. Darin wollen die Referenten einen Einblick in die Praxis geben. Dieser soll von der Technik über die Landwirtschaft bis zu den Paragrafen reichen. Weitere Infos: https://www.bbh-blog.de/events/event/das-kleine-1x1-der-agri-photovoltaik/

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