Biogasanlagenbetreiber verlieren den Güllebonus nicht, falls es beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest zu Einschränkungen bei der Güllelieferung kommt. Einer entsprechenden Ausnahmeregelung zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat der Bundesrat heute (Freitag, 19.10.2018) zugestimmt.
Im Seuchenfall ist Güllevergärung gefährdet
Die Ausnahmeregelung war nötig, weil das EEG für den Bonus einen Mindestanteil an Gülle vorschreibt. Wird dieser nicht eingehalten, können die Anlagenbetreiber den Güllebonus endgültig verlieren. „Der heute gefasste Beschluss ermöglicht eine striktere Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und senkt zugleich die wirtschaftlichen Risiken der Biogasbetreiber im Falle einer Tierseuche entscheidend ab", erklärt Udo Hemmerling, stellvertretender Generalsekretär vom Deutschen Bauernverband. „Wir sind froh, dass die Große Koalition das Problem mit dieser Gesetzesänderung rechtzeitig entschärft hat.“
„Mit dem heutigen Beschluss wurde eine gute und praktische Lösung gefunden“, ergänzt Dr. Claudius da Costa Gomez, Hauptgeschäftsführer vom Fachverband Biogas. „Die verabschiedete Regelung sorgt dafür, dass der Anspruch auf den Güllebonus lediglich vorübergehend entfällt. Das macht natürlich einen bedeutenden Unterschied für die Wirtschaftlichkeit und trägt dazu bei, die klimafreundlichen, güllebasierten Biogasanlagen am Netz zu halten“. Nach der Regelung erhalten Betreiber keinen Güllebonus für die Zeit einer tierseuchenrechtlichen Anordnung zuzüglich 30 Tage und zwar für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten werden konnte.
Die generelle Stärkung der Güllevergärung ist eine der zentralen Forderungen der Bioenergieverbände in Bezug auf das EEG. Der Ausbau von Biogasanlagen mit Gülleeinsatz ist auch im Klimaschutzplan 2050 vorgesehen. Hintergrund ist die besonders klimaschützende Wirkung der Verarbeitung von Gülle in Biogasanlagen, da so erhebliche Mengen an Emissionen vermieden werden können.