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EEG-Umlage

Bundesregierung plant Entlastung der Stromkunden

Ab 2021 sollen die Einnahmen aus der CO₂-Steuer sowie aus dem Konjunkturprogramm 2020 dazu beitragen, die Stromkosten zu senken, erläutert die Bundesregierung.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung ab 2021 werden nach Angaben der Bundesregierung für die Senkung der EEG-Umlage, weitere Entlastungen der Bürger und der Industrie sowie Fördermaßnahmen für den Klimaschutz verwendet. Die Regierung rechnet derzeit mit knapp 40 Mrd. € Gesamteinnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel im Zeitraum 2021 bis einschließlich 2024, heißt es in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion.

Um die Absenkung der EEG-Umlage zu gewährleisten, stünden ein Teil der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie 11 Mrd. € aus dem Konjunkturpaket 2020 zur Verfügung.

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Beihilferechtliche Prüfung keine Gefahr

In der Anfrage merkt die FDP-Fraktion an, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr das EEG 2012 nicht als Beihilfe klassifiziert und dies mit dem Fehlen des Einsatzes staatlicher Mittel begründet habe. Sollten nun Mittel aus dem Bundeshaushalt benutzt werden, um die EEG-Umlage zu senken, könnte dies eine beihilferechtliche Neubewertung durch die EU-Kommission nach sich ziehen. Es stelle sich insofern die Frage, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Bundesregierung getroffen habe, um ein mögliches Notifizierungsverfahren schnell und sauber abzuschließen.

Die Bundesregierung prüft nach eigenen Angaben derzeit die konkrete technische Umsetzung des Zuschusses auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Die auf Seiten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erforderlichen rechtlichen Änderungen für diese Maßnahme sind mit der Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) am 25. Juli 2020 bereits in Kraft getreten. Die Mittel für 2021 wurden bereits mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 bereitgestellt. Die Bundesregierung habe beihilferechtliche Aspekte hinsichtlich des Finanzierungsmechanismus des EEG im Rahmen der EEV- Änderung berücksichtigt.

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