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Bundesverfassungsgericht: Bürgerbeteiligungsgesetz aus Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig

Das Gesetz verpflichtet Windparkbetreiber, Anwohner und standortnahe Gemeinden zu beteiligen.

Lesezeit: 4 Minuten

Das bundesweit einzigartige Gesetz über die Beteiligung von Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG) ist überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden.

Das Gesetz

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Nach dem Gesetz dürfen in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen nur durch eine „Projektgesellschaft“ errichtet und betrieben werden, die ausschließlich der Erzeugung von Windenergie dient. Der Vorhabenträger hat den „Kaufberechtigten“ mindestens 20 % der Anteile an der Projektgesellschaft anzubieten. Kaufberechtigt sind Personen, die in einer Entfernung von nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort des Windparks leben sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet oder die nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort entfernt liegen.

Alternativ kann der Vorhabenträger den kaufberechtigten Gemeinden auch die jährliche Zahlung einer „Ausgleichsabgabe“ und den Anwohnern den Erwerb eines Sparprodukts anbieten; die Höhe der Abgabe und die Verzinsung des Sparprodukts bemessen sich nach dem Ertrag der Projektgesellschaft. Zur Zahlung der Abgabe kommt es indes nur dann, wenn die Gemeinden auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft verzichten.

Nach dem Gesetz hat der künftige Betreiber unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder nach dem Gewinn einer Ausschreibung die kaufberechtigten Gemeinden im Einzelnen über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Rahmendaten eines Anteilserwerbs zu informieren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Vorhabenträger die Gemeinden nicht an der Projektgesellschaft beteiligen, sondern stattdessen die Zahlung der Abgabe anbieten will.

Die Klage

Die Verfassungsbeschwerde hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche eingelegt, das Windenergieanlagen errichtet und betreibt. Es hatte einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark in Mecklenburg-Vorpommern gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Kläger unmittelbar Vorschriften des BüGembeteilG an und rügt eine Verletzung der Berufsfreiheit. Diese sehen die Verfassungsrichter nicht beeinträchtigt.

Sie können den vollständigen Text auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts nachlesen.

BWE enttäuscht über Urteil

Aus Sicht des Bundesverbandes Windenergie (BWE) könnte das Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern in seiner derzeitigen Ausgestaltung den Wettbewerb möglicherweise deutlich verzerren, weil es bestimmte Interessenten von den Genehmigungsverfahren von Anfang an ausschließt.

„Das Urteil enttäuscht. Damit bleibt der Dissens zwischen unterschiedlichen, den Wettbewerb verzerrenden Landesregelungen bei einem gleichzeitig bundeseinheitlichem Ausschreibungssystem bestehen“, kritisiert BWE-Geschäftsführer Wolfram Axthelm.

Diesen Dissens habe das Bundesverfassungsgericht rechtlich nicht aufgelöst. „Hier bleibt die Politik gefordert. Es gibt eine bundeseinheitliche Regelung zur Beteiligung. Es gilt zu vermeiden, dass parallel erlassenes Landesrecht den notwendigen, zügigen Ausbau der Windenergie blockiert“, fordert er.

Das klagende Unternehmen hatte beanstandet, dass das Gesetz vorschreibt, dass Windparks nur durch eine eigens zu diesem Zweck gegründete Projektgesellschaft betrieben werden dürfen. Dies führe zum Ausschluss natürlicher Personen oder nicht speziell zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften. Darin sah die Klagepartei eine Einschränkung der Berufsfreiheit. Zudem schränke das Gesetz die Maßgabe „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ein. Diese Eingriffe seien nicht zu rechtfertigen und nicht verhältnismäßig.

Der BWE hatte diese Punkte bereits bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs ebenfalls kritisch angemerkt.

Gericht folgt den Argumenten nicht

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Im Beschluss heißt es:

„Die angegriffenen Pflichten zur Gründung von Projektgesellschaften und zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an denselben durch den Erwerb von Anteilen und alternativ den Erwerb von Sparprodukten oder die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde verletzen die Vorhabenträger nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Unmittelbarer Zweck dieser Pflichten ist die Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen an Land zur Förderung des weiteren Ausbaus dieser erneuerbaren Energie. Damit dient das Gesetz - wie jede Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien - den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung.“

Mit nur 19 neu installierten Windenergieanlagen im Gesamtjahr 2021 liegt Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich auf dem siebten Platz. „Der stockende Ausbau der Windenergie in dem Land zeigt deutlich, dass wir eine Vereinfachung der Verfahren brauchen. Speziell zu gründende Gesellschaften sind eine weitere Hürde in einem ohnehin schon zu langsamen und bürokratischen Prozess“, resümiert Axthelm.

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