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Artenschutz

Bundesverwaltungsgericht weist Nabu-Klage gegen Windpark ab

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Artenschutzrechtliche Belange sind bei einer UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. In dem Fall hatte u.a. der NABU NRW geklagt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Vorkommen geschützter Arten in der Nähe geplanter Windenergie-Standorte führen nicht dazu, dass die entsprechenden Bereiche den gleichen Schutzstatus beanspruchen können wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Das stellte das Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2019 klar.

Windkraft-Verhinderungsklage mit vielen Klagegründen

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In dem Fall hatten drei Privatkläger und der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für insgesamt fünf Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf (Landkreis Minden-Lübbecke) beklagt. Alle vier Kläger rügten die angeblich mangelhafte Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, insbesondere einen drohenden Verstoß gegen das naturschutzrechtlicheTötungsverbot in Bezug auf Weißstorch, Rohrweihe und Fledermäuse sowie die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), teilt die Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner mit, die den Anlagenbetreiber im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Die Privatkläger wandten sich darüber hinaus gegen Lärm- undSchatteneinwirkungen sowie die angeblich optisch bedrängende Wirkung der Anlagen.

Nachdem das Verwaltungsgericht sämtliche Klagen abgewiesen hatte, hob das OVG NRW in der Berufungsinstanz die Genehmigungen für die Windenergieanlagen auf (Urteile vom 18.05.2017, 8 A 870/15 u.a.). Zur Begründung vertrat das OVG die Auffassung, sämtliche fünfWindenergieanlagen seien zusammen als Windfarm im Sinne des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu betrachten, sodass eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich war.

Die Windparkplaner hatten eine UVP-Vorprüfung durchgeführt und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine förmliche UVP nicht erforderlich sei. Das war nach Auffassung des OVGnicht nachvollziehbar.

Komplexe Rechtsfragen

„In der gut zweistündigen mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Fall eine ganze Reihe von grundsätzlichen und komplexen Rechtsfragen aufwirft. Aus unserer Sicht sehr erfreulich ist die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Urteilsbegründung der Auffassung des 8. Senats des OVG NRW über die Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange in die standortbezogene Vorprüfung eine klare Absage erteilt hat“, sagt Rechtsanwalt Andreas Lahme Anders von Engemann & Partner.

Nach Ansicht des OVG NRW hätten artenschutzrechtliche Belange auch bei einer standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt werden müsen. Das gelte jedenfalls dann, wenn im Einwirkungsbereich der beantragten Windenergieanlagen ein Brut- oder Nahrungshabitat einer geschützten Tierart vorhanden sei. Rechtsanwalt Lahme: „Da zu den geschützten Tierarten indiesem Sinne insbesondere alle europäischen Vogelarten gehören und es kaum vorstellbar erscheint, dass im Umkreis geplanter WEA-Standorte sich nicht ein Nistplatz oder Nahrungshabitat einer europäischen Vogelart befindet, hätte die Auffassung des OVG NRW dazu geführt, dass der Unterschied zwischen allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls praktisch aufgehoben worden wäre.“

BVG weist Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück

Selbstverständlich sei der Artenschutz aber unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage einerUmweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen und zu beachten. Da das OVG in den angefochtenen Urteilen zu den spezifisch artenschutzrechtlichen wie auch zu anderen Belangen jedoch keine Feststellungen getroffen hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren endgültig zu beenden. Vielmehr hat es die Verfahren in allen vier Fällen zur erneuten Verhandlung an das OVG NRW zurückverwiesen.

Für weitere Bewertungen der jetzt gesprochenen Urteile sind die schriftlichen Begründungen abzuwarten, die erst in einigen Wochen vorliegen werden (BVerwG, Urteile vom 26.09.2019, 7 C 5.18 u.a.)

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