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Clearingstelle: Geringere Folgen bei Meldeverstößen?

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die unter dem EEG 2012 ans Netz gegangen sind, müssen bei Meldeverstößen nicht die komplette Einspeisevergütung zurückzahlen.

Lesezeit: 2 Minuten

Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen die komplette Einspeisevergütung zurückzahlen, wenn sie ihre Anlage nicht fristgerecht im Anlagenregister bzw. im jetzigen Marktstammdatenregister gemeldet haben. Das gilt seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2014 (EEG 2014). Für die Rückzahlung wird der Zeitraum gerechnet, ab dem sie die Anlage nachträglich gemeldet haben. Nur bei Anlagen, die nach dem 1.1.2017 ans Netz gingen (EEG 2017) galt, dass die Betreiber nur eine Vergütungskürzung um 20 % hinnehmen müssen, wenn sie die Anlage nicht rechtzeitig gemeldet haben. „Die Rechtsprechung hat hier bislang für diese alten PV-Anlagen keine Möglichkeit gesehen, die Sanktion abzumildern“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg.

Weniger Abzug auch bei Anlagen unter dem EEG 2012

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Jetzt hat die Clearingstelle EEG in einem neuen Schiedsspruch deutlich gemacht, dass die Kürzung um nur 20 % auch für nicht gemeldete Anlagen gilt, die nach 31.12 2011 und dem 1. August 2014 ans Netz gegangen sind (EEG-2012-Solaranlagen). Das ergibt sich laut Clearingstelle aus den Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Die reduzierte Kürzung gilt allerdings nur für Strom, der ab dem 1. August 2014 eingespeist wurde. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Jahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr fristgerecht erfolgt ist.

Jetzt bleibt zwar abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf dieses Schiedsverfahren reagieren wird. „Denn es ist grundsätzlich nur zwischen den Parteien verbindlich. Allerdings gibt es betroffenen Anlagenbetreibern alter PV-Anlagen mit aktuellen Meldeverstößen einen belastbaren Angriffspunkt, die 100 %-Sanktion gegenüber einem Netzbetreiber mit guter Argumentation abzuwenden oder bereits eingeforderte Sanktionen zumindest zu 80 % zurückzufordern“, sagt Loibl.

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