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topplus Carbon-Leakage-Verordnung

CO₂-Abgabe: Entlastungen für Lebensmittelproduktion sind zu gering

Das Kabinett hat die Carbon-Leaka­ge-VO beschlossen. Lebensmittelhersteller befürchten eine Verlagerung der Produktion ins Ausland. Der BKWK kritisiert dagegen zu viele Ausnahmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 31. März hat das Bundeskabinett die Carbon-Leaka­ge-Verord­nung beschlossen. Diese soll energieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen vor zu hohen CO₂-Kosten schützen und so ihre Abwanderung vermeiden („Carbon Leakage“). „Mit dem vorliegendem Entwurf wird dieses Ziel jedoch verfehlt. Wir erwarten vom Deutschen Bundestag, dass er die Abwanderung der systemrelevanten Herstellung von Lebensmitteln aus Deutschland verhindert, indem er eine ausreichende Kompensation sicherstellt“, kommentiert Dr. Gerhard Brankatschk, Geschäftsführer vom Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland (OVID) den Entwurf.

Sorge um Verlagerung ins Ausland

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Laut der aktuellen Studie "Mögliche Auswirkungen des nationalen Brennstoffemissionshandels auf Carbon Leakage und Wettbewerbsfähigkeit” des Bundesfinanzministeriums unterliegen die Branchen wegen des Brennstoffemissionhandelsgesetzes (BEHG) der konkreten Gefahr, ins Ausland verlagert zu werden.

Dr. Markus Weck, Geschäftsführer Deutscher Verband der Hefeindustrie, weist zusätzlich auf die Unausgewogenheit der Ausgleichsregelung hin: „Unsere Mitgliedsunternehmen investieren seit Jahren in energieeffiziente Systeme und Verfahren und produzieren auf höchstem Niveau. Die bereits getätigten Investitionen werden völlig ignoriert, wenn man nun weitere Klimaschutzmaßnahmen zur Bedingung für die Zahlung der Beihilfe macht. Die letzten Prozente an Optimierung sind am schwersten zu erreichen – und am kostenintensivsten.“

Michael Lerch, Geschäftsführer des Deutschen Mälzerbundes, ergänzt: „Durch diese Regelung profitieren nun Unternehmen, die bislang in geringerem Umfang in Energieeffizienzmaßnahmen investiert haben.“

Der Bundestag muss der vorliegenden Verordnung noch zustimmen.

„Gesamtkonzept fehlt“

Anders als OVID kritisieren der Verein „CO2 Abgabe“ und der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) weitere Ausnahmen in der Carbon-Leakage-Verordnung. Es fehle ein Gesamtkonzept für die nachhaltige Finanzierung von Energiewende und Klimaschutz, um bei der vom Bundeskabinett beschlossenen nicht noch weitere Ausnahmen durch den Bundestag zu riskieren.

Bereits mit dem Kabinettsbeschluss seien weitere Ausnahmen gegenüber dem Entwurf vom Dezember hinzugekommen und mit weiteren Ausnahmen werde bis zur Verabschiedung im Bundestag zu rechnen sein. Wie bereits auch der Bundesrat in einem Entschließungsantrag eingefordert habe, sei eine Gesamtreform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor nötig.

„Erst im Rahmen einer systematischen, verursachergerechten Reform von Umlagen und Steuern im Energiesektor mit CO2-Bepreisung kann von einer Ausnahmenpolitik (Besonderen Ausgleichsregelung im EEG, Freien Zertifikaten im EU-ETS, Carbon Leakage Verordnung) zu einer Politik der gezielten Finanzierung der Deckungslücken gewechselt werden. Dazu gehören u.a. eine grundsätzliche Überarbeitung des Energiemarktdesigns, ein dem Welthandelsrecht konformer CO2-Grenzausgleich, eine angemessene Befreiung der regenerativen und effizienten Eigen- und Direktstromversorgung von Umlagen zur Förderung von EE-Strom, Flexibilität und der Ausschöpfung der Potenziale zum Lastmanagement“, erklären Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand des CO2Abgabe e.V. und Claus-Heinrich Stahl, Präsident des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.

Besonders ärgerlich an der Verordnung sei, dass einige für die Energiewende so wichtigen Kraft-Wärmekopplungs (KWK)-Projekte aufgrund der an sich richtigen CO2-Bepreisung des BEHG nun zurückgestellt und durch reine Heizkesselanlagen ersetzt werden. Das könne nicht im Sinn des BEHG sein.

Hintergrund ist, dass KWK-Anlagen durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme eine Mehrbelastung bei der CO2-Bepreisung für den Stromanteil erfahren, die sie nicht weitergeben können und welche aufgrund der festen Zuschlagssätze nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) nicht rückvergütet werden und so zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung gegenüber reinen Wärmeerzeugern führen.

CO2-Abgabe e.V. und BKWK erachten es deshalb als notwendig, dass Anlagenbetreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 20 MW, die nicht am Emissionshandel (ETS) teilnehmen, für die überproportionalen Mehrbelastungen durch die CO₂-Bepreisung für den Stromanteil eine Rückvergütung erhalten.

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