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Windenergie

Die Folgen des Landesentwicklungsplans in NRW

Verbände aus NRW veröffentlichen gemeinsames Erläuterungspapier zu Auswirkungen des neuen Landesentwicklungsplans. Es soll Kommunen bei der Flächenausweisung unterstützen.

Lesezeit: 3 Minuten

Ende Juli ist der neue Landentwicklungsplan (LEP) in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, der unter anderem deutliche Änderungen im Bereich der Windenergieplanung vorsieht. Doch welche Wirkung haben diese Änderungen tatsächlich bei der Ausweisung neuer Flächen für die Windenergie? Zu dieser Frage haben vergangene Woche verschiedene Energieverbände und Nutzerverbände des ländlichen Raums ein gemeinsames Erläuterungspapier veröffentlicht, das nun Bürgermeistern und Ratsmitgliedern in den nordrhein-westfälischen Kommunen zur Verfügung gestellt werden soll.

Kommunen sollten Fehlplanung vermeiden

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Bezogen auf die intensiv diskutierten Änderungen des Landesentwicklungsplans zu einem 1.500 Meter Mindestabstand, der Streichung der so genannten „Privilegierung der Windenergie im Wald“ und der Aufgabe einer verpflichtenden Flächensteuerung der Regionalplanung macht das Papier folgende Aussagen:

  • Der im LEP neu eingefügte Grundsatz eines 1.500 Meter Vorsorgeabstandes schafft in der Planung keinen pauschalen, verbindlich einzuhaltenden 1.500-Meter-Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten. Gemeinden, die den formulierten Grundsatz zu stark gewichten oder gar als verbindliches Ziel interpretieren, laufen im schlimmsten Fall Gefahr, eine Fehlplanung vorzunehmen. Vielmehr bleiben die Kommunen bei einer räumlichen Steuerung des Windenergieausbaus im Gemeindegebiet an die Vorgaben des Baugesetzbuches gebunden, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen.
  • Auch die Streichung der so genannten „Privilegierung der Windenergie im Wald“ führt nicht dazu, dass der Wald fortan in der Planung als hartes Tabukriterium gewertet werden und pauschal ausgeschlossen werden kann. Sofern Kommunen in ihrer Konzentrationszonenplanung Waldflächen als harte Tabuzonen behandeln und für die Windenergienutzung ausschließen, laufen sie Gefahr, dass dies zu Abwägungsfehlern und im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit der Planung führt.
  • Ungeachtet der Tatsache, dass der neue Landesentwicklungsplan die Träger der Regionalplanung in NRW nicht mehr verpflichtet, in ihren Regionalplänen entsprechende Vorranggebiete für die Windenergie auszuweisen, bleiben die inzwischen in den Regionalplänen der Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf ausgewiesenen Windvorrangflächen wirksam und für die nachgelagerte kommunale Planungsebene in den genannten Regionen verbindlich.

Die aufgeführten Punkte werden in dem Dokument detailliert erläutert. Ziel des gesamten Dokumentes ist es, die Kommunen in NRW über die tatsächliche Tragweite der vorgenommenen Änderungen im LEP zu informieren und diese juristisch einzuordnen. Damit möchten der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (Landesgruppe Nordrhein-Westfalen), der Genossenschaftsverband, der Landesverband Erneuerbare Energien NRW, der Verband kommunaler Unternehmen (Landesgruppe Nordrhein-Westfalen), der Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband (WLV) und der Waldbauernverband NRW die Kommunen bei einer rechtssicheren Planung der Flächen für den Windenergieausbau unterstützen.

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