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Biogas

Drei nötige Änderungen im EEG für flexible Biogasanlagen

Das Netzwerk „Flexperten“ hat sieht dringenden Änderungsbedarf bei der anstehenden EEG-Novelle. Ansonsten verpuffe das Potenzial vieler flexibler Biogasanlagen.  

Lesezeit: 3 Minuten

Mit der Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) will die Bundesregierung unter anderem die Flexibilisierung von Biogasanlagen stärker voranbringen. Der vorliegende Kabinettsentwurf enthält dazu bereits erste Anreize. „Ein Ausschreibungsvolumen von 350 + 150 MW installierte Leistung, neue Gebots­höchst­grenzen und der höhere Flexzuschlag für Neuanlagen sind hilfreiche, positive Signale“, heißt es in einer Stellungnahme des Netzwerks „Flexperten“, das sich für die weitere Flexibilisierung von Biogasanlagen einsetzt.

Nachbesserungen nötig

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Aus Sicht der Branche müsse es aber weitere Nachbesserungen zu den aktuellen Rahmenbedingungen geben. Das Netzwerk teilt dazu die bisherigen Stellungnahmen und Forderungen, die das Hauptstadtbüro Bioenergie und der Fachverband Biogas oder der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) bereits abgegeben haben. Gleichzeitig hebt es aber drei Forderungen besonders hervor, die für die Novellierung des EEG 2021 sehr wichtig wären.

1. Flexibilisierung der Bestandsanlagen ermöglichen

Die Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen wird zwar nicht mehr gedeckelt, das aber kommt nach Ansicht der Flexperten für den Anlagenbestand zu spät. Über 80 % der Biogasanlagen wurden vor 2011 in Betrieb genommen, sind also nur noch weniger als zehn Jahren im EEG. Damit wird auch die Flexprämie nicht mehr volle zehn Jahre gewährt und deckt die Investitionen nicht. An vielen Anlagen wurde zudem die Flexibilisierung früh, aber zu zaghaft begonnen und müsste nochmals nachgebessert werden. Dafür besteht nur noch Anspruch auf Förderung für den Rest der 10-jährigen Periode – ebenfalls unzureichend.

„Damit lassen sich die Bestandsanlagen nicht flexibilisieren, denn die Marktsignale sind noch zu schwach. Da eine Verlängerung der Förderung von der Ausschreibung abhängt, kann auch durch Banken nicht mehr finanziert werden“, argumentiert das Netzwerk. Darum schlägt das Netzwerk gemeinsam mit dem Fachverband Biogas das Modell „Optiflex“ vor: Statt 10 Jahre je 65 €/kW installierte Leistung, sollte die Flexibilitätsprämie als Gesamtsumme berechnet werden.Die gesamte Flexibilitätsprämie für eine Biogasanlage, die vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommen wurde, würde 650 € je kW installierte Leistung betragen. Der Betrag sollte auf die EEG-Restlaufzeit aufgeteilt werden. Maximal werden 20 % der Summe jährlich ausgezahlt. Bereits vor dem 1.1.2021 in Anspruch genommene Flexibilitätsprämie wird von dieser gesamten Flexibilitätsprämie abgezogen, schlägt das Netzwerk vor.

2. Qualitätskriterium für Flexibilität ändern

Das Qualitätskriterium für flexible Anlagen im EEG-Entwurf fordert mindestens 4.000 Viertelstunden/Jahr, in denen mindestens 85 % der installierten Leistung eingespeist werden. Das soll Mitnahmeeffekte vermeiden. Aber ältere Bestandsgeneratoren würden dadurch zum weniger effizienten Betrieb genötigt oder stillgelegt, obwohl sie energiewirtschaftlich noch sinnvoll sind. Stattdessen sollten sie besser marktgesteuert, in echten Spitzenlastzeiten, eingesetzt werden dürfen, fordern die Flexperten. Ihr Vorschlag: Wenn die Anlage aus mehreren Generatoren besteht, muss in dem jeweiligen Kalenderjahr in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt werden, die mindestens 75 Prozent (statt 85 %) der installierten Leistung der Anlage entspricht. Ebenso sollten die Kriterien des KWK-Gesetzes in das EEG übernommen werden. Der Anspruch auf Flexibilitätsprämie bestünde dann nur für diejenige installierte Leistung, die, ab dem Kalenderjahr 2021 maximal 20.000 Viertelstunden pro Kalenderjahr eingespeist wird. Dieser Wert sollte ab 2025 auf 14.000 Viertelstunden sinken.

3. Satelliten-BHKW zur Hauptanlage zählen

Biogasanlagen mit Vor Ort-Verstromung sind nur effizient, wenn auch die Wärme genutzt wird. Häufig könnten Ortschaften durch ein zusätzliches Satelliten-BHKW mit Wärme versorgt und damit gleichzeitig die Biogasanlage flexibilisiert werden. Betreiber sollten bestimmen können, dass ein Satelliten-BHKW als Teil der Bestandsanlage betrachtet wird. Zum Zweck der Berechnung der Vergütung und der Flexibilitätsprämie würden beide Standorte ohne Splittingvorteil zusammengefasst.

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