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Dünge-Verordnung: Optionen für Biogaserzeuger

Die neue Düngeverordnung stellt Betreiber von Biogasanlagen vor große Herausforderungen, vor allem bezüglich der Güllelagerung. Auf einer Tagung in Rendsburg gaben Experten Tipps.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach der neuen Dünge-Verordnung müssen Biogasanlagenbetreiber schon heute mindestens sechs Monate Lagerkapazität für Gärreste nachweisen. „Ab 1.1.2020 steigt die Lagerungsdauer auf mindestens neun Monate“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Helmut Loiblam Dienstag (21.11.2017) dem Workshop „Auswirkungen der neuen Düngeverordnung auf den Biogasanlagen-Betrieb“, den die Netzwerkagentur Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein in Rendsburg ausgerichtet hat.


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Neben der Gärrestmenge müssen Anlagenbetreiber auch große Mengen Oberflächenwasser lagern, das auf Wegen, Siloflächen usw. anfällt.

Loibl stellte in Rendsburg mehrere Optionenvor, die Anlagenbetreiber derzeit diskutieren:

  • Externes Lager:Bei dieser Option kommt es darauf an, wie die Genehmigungsbehörde die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV) auslegt. Stuft sie den Behälter als Gärrestlager ein, ist eine Leckageerkennung nach § 37 AwSV nötig. Bei einer Einstufung als JGS-Anlage wäre ein geeigneter Nachweis der Dichtigkeit ausreichend.
  • Einsatzstoffänderung:Mit weniger Gülle wollen einige Biogaserzeuger die Menge an Flüssigkeit und damit die zu lagernde Gärrestmenge reduzieren. z.B. mit dem Einsatz von Getreide. „Wichtig ist dabei durchzurechnen, ob sich das lohnt. Wer den Güllebonus kassiert, darf 30 % Gülle ohnehin nicht unterschreiten“, gibt Loibl zu bedenken. Für eine Änderung der Einsatzstoffe braucht man außerdem eine Genehmigung. Mit dem Einsatz von günstigen Abfallgetreide gefährdet der Betreiber zudem seinen Nawaro-Bonus.
  • Leistungsreduktion: Wie Loibl berichtete, gilt eine Reduktion der elektrischen Leistung und damit auch der Rohstoffmenge auch als Option, um den Gärrestanfall zu reduzieren. Gleichzeitig könnte man damit die Flexprämie erhalten bzw. erhöhen, wenn man z.B. die erzeugte Leistung halbiert. Loibl warnt aber vor dieser Option, da die Umsätze erheblich sinken. Wer beispielsweise noch zehn Jahre EEG-Restlaufzeit vor sich hat, würde häufig deutlich mehr Vergütungserlös einbüßen, als ein neues Gärrestlager kostet.
  • Gärresttrocknung: Nicht alle Biogasanlagenbetreiber haben heute schon den KWK-Bonus ausgeschöpft. Mit einer Gärresttrocknung oder –eindampfung lässt sich die Menge reduzieren und über den KWK-Bonus zumindest teilweise ausgleichen. Allerdings liefern die heutigen Anlagen mit Kosten von 150.000 bis 200.000 €überschaubare Eindampfergebnisse, sodass immer nur ein Teil der Gärrestmenge eingedampft werden kann.
  • Neues Gärrestlager an Biogasanlage:Diese Option hält Loibl für sinnvoll bei Betreibern, deren Anlage unter dem EEG 2004 oder 2009 ans Netz gegangen ist. Denn sie müssen ein Gärrestlager noch nicth gasdicht abdecken. Aufpassen sollten sie mit einem Satelliten-BHKW im EEG 2009, das unter die BImSch-Verordnung fällt. In diesem Fall müssten alle Gärrestlager gasdicht abgedeckt sein. Auch wer vom EEG in das neue Ausschreibungsverfahren wechselt, muss 150 Tage hydraulische Verweilzeit nachweisen.
  • Neues externes Lager: Nach einem neuen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in Niedersachsen aus dem Jahr 2017 ist ein externes Güllelager sogar in 25 km Entfernung zum Betrieb sinnvoll, wenn sich damit unzumutbare Fahrten mit zur Gülleausbringung in dem engen Ausbringfenster vermeiden lassen. Wichtig wäre in diesem Fall, dass der aufnehmende Betrieb bzw. der landwirtschaftliche Betrieb des Anlagenbetreibers den Behälter baut, nicht die Biogas-GmbH.


„Für Sie als Anlagenbetreiber gibt es somit mehrere Optionen, die Sie vorher genau durchrechnen müssen“, fasst Loibl zusammen.


Ob die Lagerpflicht für neun Monate kommt, hängt davon ab, ob die Biogasanlage eigene Ausbringflächen hat. Pachtet die Biogas-GmbH Flächen an, werden die Fahrten gewerblich mit vielen Folgen auch für den Biomassetransport. Daher rät der Anwalt hiervon ab. Viel mehr Hoffnung liege in dem Ansatz von Bayern, dass es reiche, wenn die Gesellschafter der Biogas-Betreibergesellschaft ausreichend Flächen besitzen. Ob sich dieser Vorschlag durchsetzen wird, ist jedoch noch offen.

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