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EEG aus Sicht der Bioenergie: Noch viele Stolpersteine

Die Bilanz der Bioenergieverbände zum neuen EEG fällt gemischt aus: Einige Regelungen helfen der Branche, im Bereich Güllevergärung versagt das Gesetz aber weiterhin.

Lesezeit: 5 Minuten

Der Deutsche Bundestag beschließt heute in 2./3. Lesung die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Bilanz der Bioenergieverbände, wie der Fachverband Biogas, der Bundesverband Bioenergie oder der Deutsche Bauernverband, fällt gemischt aus: Zwar besinne sich der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 wieder auf die Vorzüge der Bioenergie. Gleichzeitig enthält das neue Gesetz aber viele Regelungen, die den Zielen des Klimaschutzprogramms im Bereich Bioenergie entgegen stehen.

Einer konsequenten Umsetzung des Klimaschutzprogramms für die Bioenergie sei man vor allem durch die Anhebung der Ausschreibungsvolumina auf 600 MW jährlich (zuzüglich 150 MW pro Jahr für Biomethan) näher gekommen. Dies sei ein substanzielles Signal, dass die Bioenergie im Strom- und Wärmebereich auch weiterhin gewollt sei. Ebenso zu werten seien auch die Anhebungen der Gebotshöchstgrenzen für Neu- und Bestandsanlagen sowie die neuen Anreize für Biomethan und der Ausgleich für Wettbewerbsnachteile kleiner Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW. Auch die Flexibilisierung von Biogas gehe gestärkt aus dieser Novelle: Die großen Weichenstellungen weisen in die richtige Richtung und würdigen die besondere Rolle der Bioenergie im Energiesystem, so Rostek.

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Erfreulich seien auch die Verbesserungen im Bereich der Holzenergie. Durch die Verlängerung der Realisierungsfrist in den Ausschreibungen würden auch Neuanlagen endlich wieder möglich. Die Begrenzung der Bemessungsleistung sei zwar nach wie vor ein herber Einschnitt, jedoch sei es gelungen, dies zumindest auf 75 % abzumildern, wodurch dem wichtigen Beitrag der Holzenergie zur Prozess- und Fernwärme Rechnung getragen werde. Die Einigung auf eine Übergangsregelung für Altholzkraftwerke sei ebenfalls zu begrüßen.

Noch viele Fehlsteuerungen

Diese wichtigen und dringenden Anpassungen könnten allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach wie vor schwerwiegende Hindernisse und Fehlsteuerungen bestünden, mit denen der Gesetzgeber den eingeschlagenen Weg für die Bioenergie stark erschwere: „Wir sind bestürzt, dass insbesondere auf den letzten Metern in den Verhandlungen leider nochmals vollkommen neue und aus unserer Sicht absolut kontraproduktive Regelungen eingebracht worden sind“, kommentiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie. Dies betreffe beispielsweise die so genannte endogene Mengensteuerung, nach der in unterdeckten Ausschreibungen jeweils die höchsten 20 % der eingereichten Gebote keinen Zuschlag erhalten sollen. Gepaart mit der unsäglichen Südquote sorge dies für eine massive Verunsicherung im Markt. Zudem seien neue Hürden eingezogen worden, die eine konsequente Flexibilisierung von Bestandsanlagen verhinderten.

Anreize für Güllevergärung fehlen

Völlig unverständlich bleibe zudem, dass der Gesetzgeber nicht die Chance ergriffen habe, auch die Klimaschutzleistung der Bioenergie zu stärken. Die Anreize zur Ausweitung der Vergärung von Gülle in Biogasanlagen, die ebenfalls mit den Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen wurden, seien nach wie vor unzureichend. Hier müsse nun dringend zügig nachgebessert werden, vor allem für Güllekleinanlagen über 75 kW. Außerdem müsse die Bundesregierung zeitnah von der neuen Verordnungsermächtigung zur Einführung einer Anschlussvergütung für bestehende Gülleanlagen Gebrauch machen. Andernfalls riskiere man, dass sogar wieder weniger Gülle als heute in Biogasanlagen veredelt würde, statt wie im Klimaschutzprogramm beschlossen deutlich mehr.

Die Bioenergieverbände habe ein Informationspapier erstellt, das einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen zur Biomasse im EEG gibt.

Biogasrat kritisiert Hemmnisse für Neuanlagen

Auch der Biogasrat hätte sich von den Parlamentariern mehr Mut gewünscht. Dies betrifft sowohl die Regelungen zu den Ausschreibungen für Biomethananlagen, bei denen die strikte Begrenzung der Volllaststunden einen wirtschaftlichen Betrieb mit sinnvollen erneuerbaren Wärmelieferkonzepten kaum möglich mache, als auch die unzureichende Anpassung der Gebotshöchstwerte auf 16,4 ct/kWh für neue Biomasseanlagen im Ausschreibungsverfahren. „Mit dieser Regelung werden Biomasse-Neuanlagen in Ausschreibungen systematisch wettbewerblich benachteiligt, obgleich sie - wissenschaftlich erwiesen – höhere Kosten haben“, kritisiert Janet Hochi, Geschäftsführerin des Biogasrates. Hier bestehe also weiter dringender politischer Handlungsbedarf, das heißt zum einen eine Verdopplung der Volllaststunden für Biomethananlagen in den Ausschreibungen und zum anderen eine Anhebung des Gebotshöchstwertes für neue, moderne Biomasseanlagen auf 18,4 ct/kWh.

Diskrimierung durch "Südregelungen"

Nach wie vor kritisch bewertet der Biogasrat auch die so genannten „Südregelungen“ bei dem Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen und bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen. Auch wenn diese nun erst ab 2022 gelten sollen, ändere das prinzipiell nichts an dem eigentlichen Problem, dass bestehende und neue Biomasseanlagen in den übrigen Regionen Deutschlands diskriminiert werden. Mit einem einfachen, fairen Ausschreibungsverfahren ohne Differenzierung der Vergütung nach Anlagengröße, Alt- oder Neuanlage, einem flexiblen Substrateinsatz und dem Verzicht auf Überregulierungen könnten die große Potenziale zur Realisierung von Bioenergieprojekten gehoben werden und sich die wirtschaftlichsten und damit kosteneffizienten Bioenergieprojekte durchsetzen, urteilt der Verband. Hochi: „Wir appellieren schon heute an die Parlamentarier des Deutschen Bundestages, die im Frühjahr 2021 geplante ‚kleine EEG-Novelle‘ beherzt anzugehen und für grundlegende, zukunftsorientierte Änderungen zu sorgen, die den Weg für den zügigen Ausbau aller erneuerbaren Energien frei machen.“

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