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EEG-Novelle: Sonderregeln für Bürgerwindparks bis 2020 ausgesetzt

Der Bundesrat billigte am 8. Juni 2018 eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), wonach auch Bürgerwindparks eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Die Regelung gilt bis zum 1. Juni 2020.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bleiben bis zum 1. Juni 2020 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte am 8. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag nur einen Tag zuvor beschlossen hatte.


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Das Gesetz geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, der sich um Fehlentwicklungen beim Ausbau der Windenergie sorgte. Hintergrund ist, dass Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017  Privilegien erhielten. Sie konnten sich z.B. ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen beteiligen und erhielten mehr Zeit für die Realisierung der Projekte. Dies führte im Jahr 2017 dazu, dass Bürgerenergieanlagen nahezu alle Ausschreibungen gewannen. Die eigentlich als Ausnahme vorgesehene Privilegierung wurde damit zur Regel.


Wirtschaftliche Verwerfungen


In der Praxis kamen dabei allerdings einige wenige Projektierer zum Zuge, die als Dienstleister neu gegründeter Bürger-Gesellschaften auftraten. Dies führte nach Ansicht des Gesetzgebers zu wirtschaftlichen Verwerfungen bei nicht-privilegierten Windanlagenherstellern. Die Sonderregeln waren deshalb für die ersten beiden Ausschreibungsrunden 2018 ausgesetzt worden.


Der Bundesrat hatte den Bundestag Anfang 2018 aufgefordert, die Privilegien für weitere eineinhalb Jahre auszusetzen. Der Bundestag nahm diesen Vorschlag auf und beschloss darüber hinaus gehend die Aussetzung um zwei Jahre - also bis zum Gebotstermin am 1. Juni 2020.


Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es soll bereits für den nächsten Gebotstermin am 1. August 2018 gelten.


Mehr Planungssicherheit für die Branche


Der Bundesverband WindEnergie (BWE) begrüßt die Entscheidung des Bundestages. Die bezuschlagten Bürgerenergieprojekte hätten für die Umsetzung bis zu 4,5 Jahre Zeit, was zu einer Ausbaudelle ab 2019 führen dürfte. Der BWE hatte deshalb gemeinsam mit anderen Verbänden gefordert, die BImSChG-Genehmigung als Zugangsvoraussetzung am Ausschreibungsverfahren festzuschreiben. „Die Verlängerung der BImSchG-Pflicht ist ein wichtiges Zeichen für die Branche. Sie wird die Planungssicherheit der Unternehmen deutlich erhöhen. Zugleich wird die Umsetzung nach Zuschlagserteilung beschleunigt und zu einem stabileren Zubau führen. Dies ist für die Industrie wichtig“, sagte Hermann Albers, Präsident Bundesverband Windenergie (BWE).


Versprechen aus Koalitionsvertrag


Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erfüllt. Andere wichtige Zusagen zum Erreichen der Klimaschutzziele wie etwa das Sondervolumen in 2019 und 2020, müssten nun ebenfalls zügig beschlossen werden. „Sie dürfen weder durch eine völlige Neuausrichtung in der Innovationsausschreibung mittelbar verhindert noch mit nicht sachgerechten Themen verknüpft werden“, mahnte Albers.


Unerlässlich sei es, dass sich die Koalition auf einen glaubwürdigen Ausbaupfad zum Erreichen der 2030er Ziele vereinbart. 65 Prozent erneuerbare Energien bei Berücksichtigung des wachsenden Bedarfs in den Sektoren Mobilität, Wärme und Industrie seien erreichbar. Das Ausschreibungsdesign werde dabei so auszugestalten sein, dass ein guter Technologiemix in allen Regionen Deutschlands ermöglicht werde.


Gesetzgeber soll auch Mitgliederversorgung ermöglichen


„Wir wollen Bürger konsequent an der Energiewende beteiligen und jedem möglichen Missbrauch der Bürgerenergieregeln einen Riegel vorschieben!“ Mit diesen Worten beschreibt Ralf W. Barkey, Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbands – Verband der Regionen e.V., die Forderungen der Genossenschaften mit Blick auf die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den kommenden Monaten.


Der Verband forderte erneut, im EEG die Mitgliederversorgung mit dem Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms gleichzusetzen. Klar sei, dass ein solcher Rahmen den Interessen der energieerzeugenden Großkonzerne entgegenstehe. „Aber nach Jahren der Bevorzugung von Großunternehmen wird es Zeit, endlich im Sinne der Bürgerenergie nachzujustieren“, so der Verbandsvorstand. Solange eine Bürgerenergiegesellschaft bis zu drei Windkraftanlagen oder 12 MW umsetze, sei die Befreiung von der Ausschreibungspflicht sinnvoll. Kombiniert mit einer festen Vergütung, die sich am Höchstpreis der letzten drei Ausschreibungsrunden orientiere, würde den meist im Ehrenamt betriebenen Gesellschaften die nötige Planungssicherheit garantiert. Barkey: „Bürgerenergiegesellschaften profitieren nicht vom Gesetz der großen Zahl. Sie investieren in der Regel in eine Anlage, können also weder Vorleistungen vorfinanzieren noch durch Vorleistungen aufgelaufene Verluste durch Erträge aus anderen Projekten kompensieren. Sie brauchen daher Planungs- und Finanzierungssicherheit.“


Trittbrettfahrer sollen ausgeschlossen werden


Sorgen bereiten dem Genossenschaftsverband Trittbrettfahrer, die Bürgerenergiegesellschaften missbrauchen wollen. Um dem vorzubeugen, sollte eine Bürgerenergiegesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens 50 statt der aktuell zehn Personen als Teilhaber vorweisen müssen. Gleichzeitig wäre so gewährleistet, dass derartige Unternehmen sich auf eine hinreichend breite Basis berufen können und nicht von einem „Club von Renditejägern“ gegründet werden. „Gerade wenn in Windkraftanlagen investiert werden soll, ist eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung wichtig“, erläutert Barkey.


Um bürokratische Überforderung zu vermeiden, müssten zudem die Bürgerenergiegesellschaften bei Gebotsabgabe von der Nachweispflicht befreit werden, dass keines ihrer Mitglieder auch einer anderen Gesellschaft zugehörig ist, die innerhalb der vergangenen zwölf Monate ebenfalls einen Zuschlag für eine Anlage erhalten hat. Barkey stellt klar: „Unsere Mitgliedsgenossenschaften, die in aller Regel mehr als 200 Mitglieder haben, also echte Bürgerenergiegesellschaften sind, werden durch diese Verpflichtung vor einen unüberwindlichen bürokratischen Aufwand gestellt.“

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