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Eigenverbrauch: So werden Sie vom Voll- zum Überschusseinspeiser

Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg erklärte in einem Webinar, wie Sie Biogas- oder Solarstrom für den eigenen Betrieb nutzen können. In Teil 1 unserer Serie erläutern wir die Grundlagen.  

Lesezeit: 4 Minuten

Viele Jahre war der Strompreis, den Verbraucher vom Energieversorger bezogen haben, niedriger als die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das lag vor allem an dem niedrigen Börsenstrompreis, der lange Jahre nur zwischen 2 und 4 ct/kWh gekostet hat. Mittlerweile hat sich die Lage verändert. „Seit Ende 2021 ist der Börsenstrompreis auf 17 bis zeitweilig über 22 ct/kWh gestiegen. Viele EEG-Anlagenbetreiber bekommen heute eine Einspeisevergütung, die unter dem Börsenstrompreis liegt“, rechnete Dr. Helmut Loibl in dem Webinar „Die Eigenstromnutzung – Darf ich das? Macht das Sinn?“ vor.

Wir haben die wichtigsten Informationen aus dem Webinar in eine dreiteilige Online-Serie zusammengefasst. Im ersten Teil geht es darum:

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Was muss man beim Wechsel beachten?

Zu dem Börsenstrompreis kommen noch viele Umlagen und Abgaben, die den Strompreis erhöhen. Zwar ist unsicher, ob der Strompreis so hoch bleibt. „Aber Experten sind sich einig, dass er nicht mehr so tief fällt wie früher“, sagt Loibl. Daher ist es für viele Anlagenbetreiber interessant, von der Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung zu wechseln. Das bedeutet: Während sie früher den kompletten Strom ins Netz eingespeist und dafür die EEG-Vergütung erhalten haben, würden sie jetzt den Strom im Haus und Betrieb nutzen und nur noch die Überschüsse an den Netzbetreiber abgeben.

„Rein rechtlich dürfen sie jederzeit von der Voll- zur Übeschusseinspeisung wechseln“, erklärt der Anwalt. Allerdings ist dafür ein neues Messkonzept nötig:

  • Bei der Volleinspeisung benötigen Sie je einen Zähler für die eingespeiste und die aus dem Netz bezogene Strommenge.
  • Bei der Überschusseinspeisung brauchen Sie zusätzlich zu diesen beiden noch einen Zähler, der die selbst verbrauchte Strommenge misst.
  • Zudem müssen Sie anhand von Viertelstundenmessungen nachweisen, dass Sie den Strom von der eigenen Anlage auch tatsächlich zeitgleich verbraucht haben.

„Das neue Messkonzept kann je nach Anlagenkonstellation schon einmal mehrere 10.000 € kosten. Das muss man bei der Frage, wie wirtschaftlich die Umstellung ist, beachten“, rät Loibl.

Grundsätzlich rät er dazu, einen Wechsel immer zum Monatsersten vorzunehmen, um die Abrechnung zu vereinfachen. Außerdem sollten Sie die Modalitäten mit dem Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber und dem Direktvermarkter abklären.

Wann darf ich den Strom selbst nutzen?

Auch wenn Sie zur Überschusseinspeisung gewechselt haben, dürfen Sie den Strom laut EEG nicht ohne Weiteres selbst nutzen. „Grundsätzlich muss jeder Anlagenbetreiber den kompletten Strom abliefern, wenn er eine EEG-Vergütung in Anspruch nimmt und nicht an der Direktvermarktung teilnimmt“, erklärt Loibl. Da die meisten der kleineren Photovoltaikanlagen bis etwa 100 kW, aber auch Güllekleinanlagen keinen Direktvermarkter in Anspruch nehmen, sind sie von der Regelung betroffen.

Aber es gibt Ausnahmen:

  • Der Strom wird in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht oder
  • der Strom Wird nicht durch das öffentliche Netz, sondern durch ein eigenes Kabel geleitet.

Wer dagegen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter abgeschlossen hat, ist nach dem EEG nicht verpflichtet, den gesamten Strom abzuliefern. „Entscheidend ist hier vielmehr, was im Vertrag steht. Hier sollten Sie sich mit dem Direktvermarkter abstimmen, bevor es zum Vertragsbruch kommt und der Betreiber schadensersatzpflichtig wird“, sagt er.

Kein Selbstverbrauch bei Ausschreibung

Übrigens: Auch Anlagenbetreiber, die an einer Ausschreibung teilgenommen und einen Zuschlag erhalten haben, dürfen den Strom grundsätzlich nicht selbst verbrauchen. Wer dem zuwiderhandelt, verliert unter Umständen die komplette Vergütung für ein Jahr.

Betroffen sind davon:

  • Biogasanlagenbetreiber in der zweiten Vergütungsperiode (also Anlagen, deren EEG-Vergütung nach den ersten 20 Jahren ausgelaufen war),
  • Betreiber von Solaranlagen mit mehr als 750 kW,
  • Betreiber von Windenergieanlagen (ab 750 kW).

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