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topplus Windkraft und Artenschutz

Einigung bei naturverträglichem Ausbau der Windenergie an Land erzielt

Lemke und Habeck legen Eckpunkte für schnelleren Windkraft-Ausbau und einheitliche Artenschutzvorgaben vor. Für BEE und BWE bleiben unnötige Hemmnisse für die Windkraft bestehen.

Lesezeit: 4 Minuten

Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium wollen den Ausbau der Windenergie in Deutschland beschleunigen und dazu die artenschutzfachliche Prüfung für Windenergieanlagen an Land vereinfachen und effizienter gestalten. Dazu legten die zuständigen Ministerien heute ein gemeinsames Eckpunkte-Papier vor.

„In Deutschland gelten zukünftig klare und verbindliche Regeln für den Artenschutz beim Windausbau. Jetzt ist der Weg frei für mehr Windenergie-Flächen an Land“, sagt

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Robert Habeck: Der Suchraum für geeignete Standorte werde nun erheblich vergrößert.Die Länder sollen mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen bekommen. „Abweichende Regelungen der Länder sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich“, macht Habeck deutlich

Deutschland gehe bei der Bekämpfung der doppelten ökologischen Krise, der Klimakrise und dem Artensterben, entschlossen voran, ergänzt Umweltministerin Steffi Lemke. „Wir ermöglichen effiziente und rechtssichere Planungsverfahren und richten ein Artenhilfsprogramm zur Stärkung des Naturschutzes ein. Als nächsten Schritt werden wir jetzt zügig den im Koalitionsvertrag vereinbarten Pakt mit den Ländern umsetzen, um die Behörden vor Ort besser mit Personal und technischer Infrastruktur auszustatten“, stellt sie in Aussicht.

Weitere Maßnahmen

Folgende weitere Maßnahmen sind im Eckpunktepapier aufgeführt:

  • Erstmals soll es bundeseinheitliche gesetzliche Standards für die Prüfung und Bewertung geben, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sogenannte Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Bewertung des Kollisionsrisikos für gefährdete Vogelarten mit Windenergieanlagen anhand einer abschließenden bundeseinheitlichen Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten erfolgt.
  • Zukünftig sollen artspezifische Tabubereiche in genau definiertem Abstand zum Brutplatz sowie ein zusätzlicher Prüfbereich berücksichtigt werden müssen. Die Anforderungen an die Nachweise im Prüfbereich werden vereinfacht. Außerhalb des Prüfbereichs ist keine weitere Prüfung mehr erforderlich. Mit Blick auf Vermeidungsmaßnahmen wird eine Zumutbarkeitsschwelle für die Vorhabenträger festgelegt. Außerdem sollen artenschutzrechtliche Ausnahmen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zukünftig einfacher und rechtssicher erwirkt werden können. Liegen die dafür festgelegten Anforderungen vor, ist dann eine Ausnahme ohne behördliches Ermessen zu erteilen.
  • Das Repowering von Windenergieanlagen an Land, d.h. der Ersatz alter durch neue und leistungsstärkere Anlagen, soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht ins Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Damit werden beim Repowering Erleichterungen geschaffen, indem für viele dieser Projekte die zeitaufwendige Alternativenprüfung entfallen wird.
  • Abschließend macht das Papier wichtige Vorgaben zur Nutzung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) für die Windenergie. Bis das im Koalitionsvertrag vorgesehene Flächenziels für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent der Bundesfläche erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen demnach grundsätzlich innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG) zulässig sein. Die konkrete Flächenausweisung obliegt dabei nach wie vor den zuständigen Planungsbehörden.

Noch offene Fragen und Hemmnisse

„Die Beschränkung von Abweichungsbefugnissen und Ermessensspielräumen kann einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus leisten. Die heutige kompakte Information der Verbände war wichtig. Da die Eckpunkte zu unterlegen sind und deren Umsetzung noch spezifiziert werden muss, ist jetzt eine geordnete Verbändebeteiligung erforderlich“, unterstreicht Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie.

„Mit dem Eckpunktepapier wird der Umgang mit dem Tötungsverbot bundeseinheitlich geregelt. Die hier vorgesehene Einführung einer abschließenden Liste kollisionsgefährdeter Arten fordern wir seit Jahren. Ob die Auswahl der hier künftig erfassten 16 Vogelarten wissenschaftlich basiert erfolgte, ist noch nicht nachvollziehbar“, ergänzt Hermann Albers, Präsident Bundesverband Windenergie. Die Bestandsentwicklung zahlreicher dieser Arten sei seit Jahren deutlich positiv, Kollisionen an Windenergieanlagen seien nachweislich seltene Ereignisse. Dies gelte es zu berücksichtigen. Neben Vogelarten wären auch für die Fledermausarten eine bundeseinheitliche Vorgabe erforderlich. „Problematisch erscheint uns, dass das Störungsverbot weiter nicht bundeseinheitlich geregelt werden soll. Es gilt zu verhindern, dass sich die Blockade in den Verfahren vom Tötungsverbot zum Störungsverbot verschiebt“, mahnt der Präsident.

BEE und BWE sehen weiter die Notwendigkeit, die Interessen des Natur- und Artenschutzes mit denen des Klimaschutzes zu verbinden. „Neue Tabubereiche, zusätzliche Prüfbereiche oder gegriffene Zumutbarkeitsschwellen für Abschaltungen lehnen wir ab. Gerade bei Abschaltungen sollte eigentlich gefragt werden: in welchem Umfang sind diese artenschutzrechtlich tatsächlich erforderlich, wie stark sinkt dadurch der Stromertrag und erhöht damit den Flächenbedarf und den nötigen Zubau. Kapazitäten, die zwar gebaut, dann aber abgeschaltet sind, leisten keinen Beitrag für die Energiewende und tragen nicht zur Akzeptanz der Anlagen vor Ort bei“, ordnet Hermann Albers ein.

Das gemeinsame Eckpunktepapier von BMWK und BMUV steht zum Download unter folgendem Link: www.bmuv.de/DL2876

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