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Biogas: Abfallrecht sorgt für Unmut

Als Folge der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, zu deren Umsetzung Deutschland als Mitgliedsstaat verpflichtet ist, wurde am vergangenen Freitag das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Bundestag verabschiedet. top agrar online berichtete bereits am vergangenen Freitag darüber.

Lesezeit: 4 Minuten

Als Folge der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, zu deren Umsetzung Deutschland als Mitgliedsstaat verpflichtet ist, wurde am vergangenen Freitag das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Bundestag verabschiedet. top agrar online berichtete bereits am vergangenen Freitag darüber (zur Meldung). Damit wird zukünftig Gülle, die energetisch in Biogasanlagen genutzt werden soll, zusätzlich zum Veterinär- und Düngerechtrecht auch dem Abfallrecht unterliegen.


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Mit der Verabschiedung der vom Europäischen Biogasverband (EBA) stark kritisierten Regelung, hat Deutschland dem Druck der Europäischen Kommission nachgegeben. Brüssel hatte eine ursprünglich von Deutschland zur Notifizierung vorgelegte Ausnahme von Wirtschaftsdüngern zur Verwendung in Biogasanlagen aus dem Abfallrecht abgelehnt.


„Es bleibt sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Europäische Kommission, die von Deutschland vorgeschlagene Ausnahme so kategorisch ablehnt“, betont der Geschäftsführer des Fachverbandes Biogas, Dr. Claudius da Costa Gomez. Denn Gülle, die unvergoren in der Landwirtschaft als Dünger eingesetzt wird, unterliegt weiterhin nicht dem Abfallrecht. Der gleiche Status sollte auch für diejenige Gülle gelten, die zuvor zusätzlich energetisch in Biogasanlagen genutzt wird.


Auf die möglichen negativen Folgen einer Abfalleigenschaft von Gülle – wie zusätzliche abfallrechtliche Anforderungen und Erschwernisse bei Vermarktung und Ausbringung von Gärprodukten – hatte der Fachverband Biogas in den vergangen Monaten immer wieder eindringlich hingewiesen.


So besteht für Beförderer nicht gefährlicher Abfälle, zu denen jetzt auch die Gülle zählt, eine Anzeigepflicht. In einer Verordnung soll allerdings sichergestellt werden, dass dabei auf bislang in der Praxis gängige Dokumentationen etwa im Zusammenhang mit der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zurückgegriffen werden kann. Zudem soll die gesetzliche Anzeigepflicht erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle zur Anwendung kommen. Schließlich sind Betreiber von Biogasanlagen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet, ein Register über Menge, Art und Ursprung der behandelten Abfälle zu führen. Insbesondere kleineren Biogasanlagen soll eine halbjährliche oder jährliche Aufzeichnung der Daten oder gar eine Freistellung ermöglicht werden.


Da Costa Gomez warnt: „Aus der formalen Ungleichbehandlung dürfen jetzt vor allem keine Hürden für die Praxis und keine föderale Regelungsvielfalt entstehen, sonst wird es keine verstärkte energetische Nutzung des Reststoffes Gülle in Deutschland geben." Die vom Bundestag mitverabschiedete Aufforderung an Bundesregierung und Länder, einen praxisgerechten Vollzug der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen, zeige, dass die Politik diese Sorge aufgegriffen hat. Mit dieser Entschließung bekräftigt der Bundestag das inhaltliche Festhalten an der Ausnahme für Biogas-Gülle und baut damit Druck für umsetzbare Regelungen auf.


Mit Verabschiedung des KrWG wurde weiterhin ein allgemeiner Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) beschlossen. Dieser Tatbestand setzt die Schwelle für eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zukünftig auf 1,2 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr herab. „Für die mit dem neuen Tatbestand einhergehende Absenkung der Genehmigungsschwelle um etwa 100 Kilowatt installierte elektrische Leistung sehen wir zwar weiterhin keinen sachgerechten Anlass“, bewertet da Costa Gomez diese Änderung.


„In Verbindung mit den ebenfalls beschlossenen Anpassungen der einschlägigen Abfalltatbestände, wird aber eine unserer größten Sorgen zumindest abgemildert.“ Ohne diese vom Fachverband angemahnten Änderungen, hätte eine Abfalleigenschaft von Gülle, zur unsachgerechten Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG sogar für kleinste Gülle- Biogasanlagen geführt.


Trotz der Verbesserungen, die maßgeblich durch die Arbeit des Fachverbandes Biogas in das KrWG und die 4. BImSchV eingeflossen sind, droht das neue Gesetz zusätzlichen Aufwand und Hürden für die energetische Gülleverwertung nach sich zu ziehen. Nur die vom Bundestag angemahnte praxistaugliche und vor allem bundeseinheitliche Umsetzung des KrWG kann dies noch verhindern.


Auch der Deutsche Bauernverband (DBV) bedauerte diese Neuregelegung: Die Chance, eine einheitliche und praxisgerechte Regelung für Gülle in Biogasanlagen zu schaffen, sei vertan worden. Nun sei zu hoffen, dass die Länder über den Gesetzesvollzug sicherstellen, dass Gülle zur Vergärung in Zukunft nicht als Abfall eingestuft werde, so der DBV. Bundesumweltminister Röttgen sicherte bereits zu, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, Biogasanlagen zwischen 300 und 500 kW einen möglichst weitestgehenden Vertrauensschutz zu gewähren. (Fachverband Biogas/AgE)


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