Erhalten Sie eine Entschädigung für den Bau einer Erdleitung oder ähnliches auf Ihrem Grundstück, entscheidet möglicherweise auch die Tiefe darüber, wie Sie diese versteuern müssen. Das geht aus einem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen hervor.
Ein 13a-Landwirt hatte seiner Gemeinde erlaubt, einen Regenwasserkanal in drei bis vier Meter Tiefe durch seine Flächen zu legen. Die Entschädigung wollte er in seiner Steuererklärung mit dem Grundbetrag abgelten.
Die Einkünfte durfte er aber nicht der Land- und Forstwirtschaft zuordnen. Denn Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume gehören zum Privatvermögen, so die Richter. Er musste die Entschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verbuchen. Allerdings hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Sind auch Sie von einem ähnlichen Fall betroffen, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offenhalten und auf das Urteil verweisen.
Entschädigungen für Stromkabel oder Gasleitungen in einer Tiefe von bis zu zwei Metern dürfen Sie auch weiterhin als landwirtschaftliches Einkommen verbuchen (Az.: VI R 49/18).
Claudia Lobmeier, Ecovis, Vilshofen
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Erhalten Sie eine Entschädigung für den Bau einer Erdleitung oder ähnliches auf Ihrem Grundstück, entscheidet möglicherweise auch die Tiefe darüber, wie Sie diese versteuern müssen. Das geht aus einem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen hervor.
Ein 13a-Landwirt hatte seiner Gemeinde erlaubt, einen Regenwasserkanal in drei bis vier Meter Tiefe durch seine Flächen zu legen. Die Entschädigung wollte er in seiner Steuererklärung mit dem Grundbetrag abgelten.
Die Einkünfte durfte er aber nicht der Land- und Forstwirtschaft zuordnen. Denn Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume gehören zum Privatvermögen, so die Richter. Er musste die Entschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verbuchen. Allerdings hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Sind auch Sie von einem ähnlichen Fall betroffen, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offenhalten und auf das Urteil verweisen.
Entschädigungen für Stromkabel oder Gasleitungen in einer Tiefe von bis zu zwei Metern dürfen Sie auch weiterhin als landwirtschaftliches Einkommen verbuchen (Az.: VI R 49/18).