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topplus Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Biogasanlagenbetreiber müssen Wärmekunden die Zahlung für Dezember erlassen

Der Bundesrat hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz durchgewunken. Dieses hat für auch für Wärmenetzbetreiber und damit für Biogasanlagen immense Auswirkungen, warnt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl.

Lesezeit: 5 Minuten

Schon wieder steht Biogasanlagenbetreibern ein neuer bürokratischer Aufwand ins Haus: Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) will die Bundesregierung Bürger einmalig von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme entlasten. Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium am 17. November mit.

„Mit der Soforthilfe Dezember entlasten wir die Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen direkt und sehr wirksam. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Wichtig ist: Die Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Soforthilfe profitieren“, sagt Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

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Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese müssen einen Antrag stellen. „Wärmeversorgungsunternehmen sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Hierunter fällt letztlich auch jeder Biogasanlagenbetreiber, der über Leitungen Wärme zu Endverbrauchern weitergibt“, erklärt Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt von der Kanzlei Paluka aus Regensburg.

Pflichten des Wärmeversorgers

Nach § 4 Abs. 1 EWSG sind Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden für die Dezemberabrechnung der Wärmelieferungen innerhalb Deutschlands eine finanzielle Kompensation bis spätestens 31. Dezember 2022 zu leisten. Der Wärmeversorger hat hierbei die freie Wahl, ob er entweder auf eine im Dezember fällige Voraus-/ Abschlagszahlung des Kunden verzichtet, eine direkte Zahlung an den Kunden leistet oder eine Kombination aus beiden Elementen wählt. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber Kunden ist hierbei ausdrücklich nicht gestattet. Diese Verpflichtung gilt also grundsätzlich für jeden Biogasanlagenbetreiber, der „normale“ private Haushalts-Wärmekunden beliefert. Sie entfällt lediglich in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Großkunden (mehr als 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle) und in anderen speziell geregelten Sonderfällen.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt nach § 4 Abs. 3 EWSG 120 % des Betrags der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen. "Sollte es im September keine solche Abschlagszahlung gegeben haben, erklärt das EWSG ausführlich, wie ein entsprechender Mittelwert, der dann zugrunde zu legen ist, zu berechnen ist“, beschreibt Loibl.

Ausdrückliche Informationspflicht

Nach § 4 Abs. 4 EWSG ist zudem das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des EWSG alle Kunden in verständlicher Weise über die Entlastungsverpflichtung zu informieren (entweder im Internet oder durch eine Textmitteilung). Hierbei muss das Wärmeversorgungsunternehmen ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Wie kommt das Geld zurück?

Nach § 6 EWSG haben Wärmeversorgungsunternehmen einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 9 EWSG muss hierzu das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen konkreten Auszahlungsantrag gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schriftlich oder elektronisch stellen. Hierbei ist nicht nur die Höhe der beantragten Erstattung, sondern auch die IBAN des Fernwärmeunternehmens mitzuteilen. „Zudem – und das macht das Verfahren kompliziert – muss ein gesetzlich vorgeschriebener Ergebnisbericht beigefügt werden“, erklärt der Anwalt. Diesen Ergebnisbericht erhält das Fernwärmeunternehmen nur, wenn es zuvor ein weiteres Antragsverfahren durchlaufen hat:

Vor der Antragstellung bei der KfW muss eine Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragsstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung vorgenommen werden (§ 9 Abs. 4 EWSG). "Hierfür muss ein Prüfantrag bis spätestens 28. Februar 2023 auf einem elektronischen Portal gestellt werden, das noch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt werden wird", sagt Loibl. Über das Ergebnis dieser Prüfung wird sodann ein Ergebnisbericht erstellt, der bei oben genanntem Antrag bei der KfW mit beizufügen ist.

Nötige Angaben im Prüfantrag

Der Prüfantrag selbst muss seinerseits eine weitere Anzahl von Angaben enthalten:

  • Neben den oben genannten Punkten (Höhe der beantragten Erstattung und Kontoverbindung des Wärmeversorgungsunternehmens) müssen Angaben zur den der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen gemacht werden, zum Zwecke der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, der Postanschrift jedes einzelnen Kunden sowie der Abschlagszahlung jedes einzelnen Kunden für September 2022.
  • Weiterhin ist die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes zu übermitteln.

„Dies wird bei so manchem Wärmeversorgungsunternehmen zu finanziellen Engpässen hinsichtlich der Liquidität führen, wenn die gesamten Dezemberabschlagszahlungen ausfallen, da erfahrungsgemäß mit einer Erstattung sicherlich nicht innerhalb weniger Wochen zu rechnen ist“, warnt Loibl.

Großer Mehraufwand

Der immense Mehraufwand, den ein Wärmeversorgungsunternehmen damit hat, wird seiner Meinung nach in keinster Weise ausgeglichen und auch bei der Auszahlung des Erstattungsanspruchs nicht berücksichtigt. „Der Schritt des Bundesgesetzgebers mag in Hinblick auf die teilweise massiv gestiegenen Erdgaspreise für die Letztverbraucher nachvollziehbar sein. Soweit es jedoch um die Abwärmenutzung insbesondere von Biogasanlagen geht, bei denen teilweise seit Jahren keinerlei Preisanpassungen erfolgt sind und bei denen häufig die vertraglich vereinbarten Preise teilweise deutlich unter dem derzeitigen Marktwert liegen, sind solche Maßnahmen nicht ansatzweise nachvollziehbar“, kritisiert er. Gleichwohl werde auch diesen betroffenen Unternehmen nichts anderes übrig bleiben, als die gesetzlichen Neuregelungen umzusetzen.

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