Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus Delegierter Rechtsakt

EU legt neue Definition für „grünen“ Wasserstoff vor

In dem Entwurf legt die EU-Kommission fest, welche Bedingungen bei der Stromerzeugung erfüllt sein müssen, damit Wasserstoff als erneuerbar gilt. Der VDMA sieht immer noch bürokratische Hürden.  

Lesezeit: 5 Minuten

Die Europäische Kommission hat einen sogenannten delegierten Rechtsakt vorgelegt, der die Kriterien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff festlegt. Dieser delegierte Rechtsakt ist das zentrale regulatorische Instrument zur Festlegung der Strombezugskriterien für die Produktion von grünem Wasserstoff. Die Bundesregierung hat sich in den vergangenen Jahren stark für die zügige Umsetzung zweckmäßiger einheitlicher europäischer Kriterien für grünen Wasserstoff eingesetzt und begrüßt daher, dass die Europäische Kommission den Rechtsakt nun erlassen hat.

Kriterien für die Erzeugung

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Der delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission benennt Kriterien, unter denen Wasserstoff auf die Ziele der EU-Erneuerbaren-Richtlinie angerechnet werden kann. Wasserstoff kann mit fossilem Erdgas oder mit dem Einsatz von Strom in sogenannten Elektrolyseuren hergestellt werden. Handelt es sich bei dem eingesetzten Strom ausschließlich um erneuerbaren Strom, so gilt dieser Wasserstoff als „grün“ und wird als 100% erneuerbare Energie in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie angerechnet. Diese Vorgaben fehlten bisher.

Konkret benennt der Rechtsakt drei wesentliche Kriterien für die Anerkennung von Wasserstoff als erneuerbare Energie, wenn der erforderliche Strom aus dem Netz bezogen wird:

  1. Zusätzlichkeit in Bezug auf erneuerbare Energieerzeugung,
  2. zeitlicher und
  3. räumlicher Zusammenhang zwischen dem Strombezug des Elektrolyseurs und der erneuerbaren Stromerzeugung.

Die Zusätzlichkeit

Das Zusätzlichkeitskriterium des Delegierten Rechtsaktes regelt, dass neue und ungeförderte EE-Anlagen zusammengefasst werden müssen, damit für den Stromverbrauch durch Elektrolyseure auf dem Strommarkt zusätzliche Mengen erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Um in der Markthochlaufphase Wasserstoffprojekte nicht zu behindern, ist aber in einer Übergangsphase bis Ende 2027 die Befreiung hiervon möglich.

Räumlicher und Zeitlicher Zusammenhang

Daneben ist eine zeitliche Korrelation zwischen Stromverbrauch der Elektrolyseure und Produktion der Erzeugungsanlage notwendig. Dieser soll innerhalb derselben Stunde erfolgen. Das heißt, der erzeugte Erneuerbaren-Strom muss in derselben Stunde für die Produktion von Wasserstoff genutzt werden. Auch hier gilt eine Übergangsfrist: Bis Ende 2029 reicht eine monatliche Korrelation aus.

Zudem greift auch eine geographische Korrelation. Durch geeignete Standorte für Elektrolyseure und Erzeugungsanlagen soll zusätzlicher Netzausbaubedarf verhindert werden. Daher müssen Elektrolyseure laut dem delegierten Rechtsakt grundsätzlich in derselben Stromgebotszone errichtet werden, wie die Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien. Mitgliedstaaten können aber kleinere Gebiete für Standorte definieren, um Kompatibilität mit der Netzplanung zu gewährleisten. Eine Stromgebotszone ist ein Gebiet, in dem ein einheitlicher Strompreis gilt (das gesamte deutsche Bundesgebiet ist eine Gebotszone).

Die Festlegung der Grünstromkriterien ist Voraussetzung für Investitionssicherheit und den schnellen Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft. Zudem schafft er die Grundlage für vergleichbare Wettbewerbsbedingungen EU-weit und die Systemdienlichkeit der Wasserstoffproduktion in einem zunehmend erneuerbaren Stromsystem.

Erneuerbare Kraftstoffe

Daneben hat die Europäische Kommission einen zweiten delegierten Rechtsakt erlassen mit einer Methode zur Berechnung der Treibhausgaseinsapung von auf der Basis von grünem Wasserstoff produzierten Kraftstoffen, sogenannten erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs). Wichtig ist, dass die Methode die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der RFNBOs berücksichigt. Außerdem werden im Rechtsakt die Kriterien für die Verwendung von CO2 festgeschrieben, das für die Produktion von RFNBOs verwendet werden darf.

Was der Rechtsakt bedeutet

Die Delegierten Rechtsakte legt die Europäische Kommission auf Grundlage der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) vor, deren Überarbeitung sich derzeit noch in den sogenannten Trilogverhandlungen in Brüssel befindet. Die heute erlassenen Rechtsakte gelten vorerst formal nur für die Anrechnung auf das Erneuerbare-Energien-Verkehrsziel und sind für die nationalen Fördersysteme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von herausragender Bedeutung. Das Bundesumweltministerium wird für die Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote nun sehr zeitnah die delegierten Rechtsakte durch Novellierung der 37. BImSchV umsetzen. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen der RED-II-Revision sollen die delegierten Rechtsakte das zentrale regulatorische Instrument für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff für alle Sektoren werden, also z.B. auch für Wasserstoffverbrauch in der Industrie gelten.

Bürokratische Hürden bleiben hoch

Die Wasserstoffbranche musste lange darauf warten: Zwei delegierte Rechtsakte, einer zur Definition von grünem Wasserstoff und einer zur Berechnungsmethodik der Treibhausgase von eFuels, haben die EU-Kommission passiert. Damit gibt es nun endlich Rechtssicherheit, so dass Investitionen starten können und auch der Trilog zur europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie weitergehen kann.

„Der Entscheidungsprozess der Kommission hat zu lange gedauert, in der Richtlinie REDII war eine Frist bis Ende 2021 vorgesehen. Die resultierende Unsicherheit war in den zurückliegenden zwei Jahren eines der größten Hemmnisse für den Markthochlauf von Wasserstoff“, kommentiert Peter Müller-Baum, Geschäftsführer VDMA Power-to-X for Applications. Die Hängepartie sei nun beendet, doch blieben die bürokratischen Hürden hoch.

Positiv zu bewerten sei, dass das Prinzip der Zusätzlichkeit für die Zeit des Markthochlaufes immerhin deutlich flexibilisiert wurde. Auch das Prinzip der zeitlichen Korrelation wurde flexibilisiert, bis 2038 ist auch die Nutzung von Bestandsanlagen möglich. Das Prinzip der zeitlichen Korrelation wurde ebenfalls flexibilisiert. Bis Ende 2029 gilt der Kalendermonat als zeitliche Korrelation, ab 1. Januar 2030 muss dann eine stündliche Korrelation zwischen Elektrolyseur und kontraktierter EE-Anlage nachgewiesen werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag ist die EU-Kommission insofern auf wesentliche Forderungen der Wasserstoffindustrie eingegangen.

Positiv für EFuels

Der zweite nun verabschiedete delegierte Rechtsakt ist vor allem relevant, weil er die zulässigen CO2-Quellen zur Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) bzw. auch eFuels definiert. Der VDMA begrüßt, dass demzufolge zur Herstellung von eFuels laut der beschlossenen Methodik zur Berechnung der THG-Emissionen für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) bzw. auch eFuels nun bis 2041 auch CO₂ aus unvermeidbaren Industrieemissionen „recycelt“ werden kann.

Die Vorgabe, dass eFuels nur aus Ländern mit einem „wirksamen“ CO₂-Bepreisungsmechanismus in die EU importiert werden dürfen, engt den entstehenden globalen P2X-Markt laut VDMA allerdings ein. Wichtige zukünftige Produktionsländer in beispielsweise Afrika oder Südamerika werden von diesem Markt unnötig ausgeschlossen. Allerdings ist das Wort “wirksam” bislang nicht näher definiert worden.

Nun liegt es an EU-Rat und dem europäischen Parlament, den beiden delegierten Rechtsakten entweder zuzustimmen oder sie abzulehnen. Ein Änderungsrecht haben beide Institutionen nicht.

Mehr zu dem Thema

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.