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Experten sehen noch Änderungsbedarf bei der Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Bei einer Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie begrüßten die Sachverständigen die geplanten Änderungen für Biogas und Photovoltaik, verwiesen aber auf noch verbleibende Hürden.

Lesezeit: 5 Minuten

Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Freitagmorgen ist der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Novellierung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften auf ein positives Echo gestoßen. Die Sachverständigen plädierten gleichwohl mehrheitlich für noch weitergehende Änderungen, um Stromsicherheit und Preisstabilität erreichen zu können.

Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes.

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Biogas: Weitere Änderungen nötig

Sandra Rostek vom Hauptstadtbüro Bioenergie begrüßte die vorgesehene Aussetzung der Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge im EEG sowie die Flexibilisierung des Güllebonus. Es seien jedoch noch weitere Änderungen zwingend notwendig, damit die Änderungen im EEG für zusätzliche Biogasmengen einen Anreiz setzen können. Unter anderem müsse im Baugesetzbuch die Begrenzung von baurechtlich privilegierten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 2,3 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr „befristet überschritten werden dürfen“. Das technische Potenzial für eine kurzfristige Steigerung der Leistung über den gesamten Anlagenpark betrachtet, liege bei etwa 20 zusätzlichen Terawattstunden, so Rostek. Das entspräche dem Strombedarf von zwei Millionen Haushalten.

Auch aus Sicht von Jan Wullenweber vom Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) sollte der Gesetzgeber weitere baurechtliche und genehmigungsrechtliche Restriktionen angehen, die aktuell der erweiterten Verstromung von Biogas entgegenstünden.

Photovoltaik: Realisierungszeit zu kurz

Die geplante Krisensonderausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächen) im Januar 2023 sei im Prinzip zu begrüßen, wenngleich eine neunmonatige Realisierungsfrist zu kurz sei, befand Wullenweber. Nicht aus dem Blick geraten dürfe beim Bemühen um zusätzliche erneuerbare Stromerzeugung, „dass die Stromnetze noch nicht überall die Kapazitäten haben, um zusätzliche Solarstrommengen aus Freiflächenanlagen aufzunehmen“. Daher sei es wichtig, für Netzausbau und dezentrale Speichermöglichkeiten den richtigen Rahmen zu setzen.

Die vorgezogene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regel - kleinere PV-Anlagen dürfen derzeit nur 70 Prozent der Maximalleistung ins Netz einspeisen - wird vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) grundsätzlich begrüßt, sagte BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. Allerdings sei weiterhin die Einführung einer Freigrenze für kleinste Erzeuger notwendig, um diese sinnvollen Anwendungsmöglichkeiten für die Beteiligung von Mieterhaushalten an der solaren Eigenversorgung zu entbürokratisieren. Mit Blick auf Krisensonderausschreibung befand Körnig: Die planungs- und genehmigungsrechtliche Vorlaufzeit von neun Monaten zur Projektierung von Solaranlagen zur Teilnahme an den Ausschreibungen für große PV-Freiflächenanlagen mit einer Anlagengröße von bis zu 100 MW sei sehr kurz. Wenn die Anlage bis zu dieser Frist nicht realisiert werden kann, werde der Zuschlag entwertet.

Weitere Beschleunigung angemahnt

Als wichtig und richtig sieht Carsten Pfeiffer vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft die Regelung an, mit der die stromintensivere Industrie die Möglichkeit erhält, Strom flexibel zu verbrauchen. Das habe eine extrem hohe Relevanz, da eine hohe Gigawattzahl an Stromnachfrage so sehr zeitnah verschoben werden könne. Die Bundesnetzagentur müsse dies nun möglichst schnell umsetzen, damit alle Beteiligten entsprechend agieren können, sagte Pfeiffer.

Auch wenn der Gesetzentwurf planungs- und genehmigungsrechtlich eine Vielzahl begrüßenswerter Regelungen enthalte, seien weitere Beschleunigung möglich und auch erforderlich, befand Andrees Gentzsch vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Dringende Korrekturen seien unter anderem bei den Regelungen zur Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen nach deren Genehmigung aber vor der Errichtung erforderlich. Hier müssten Bagatellschwellen festgelegt werden, um Behörden und Vorhabenträger nicht mit unnötigen Verfahren zu belasten.

Auf Inkonsistenzen in dem Entwurf wies Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht hin. So gebe es beispielsweise Verfahrensvereinfachungen für Anlagenbetreiber, indem eine Anzeigepflicht oder Genehmigung für Veränderungen im Nachgang ermöglicht werde. Dies habe eine deutlichen Beschleunigungseffekt gegenüber den Fällen, wo zunächst eine Genehmigung beantragt werden muss, um von der Behörde einen Bescheid zu bekommen. Müller sprach sich daher für eine einheitliche Gestaltung derart aus, „dass es entweder nur eine Anzeigepflicht gibt oder man auch unter Einhaltung der tatsächlichen Anforderungen die Änderungen vornehmen darf und im Nachgang die Anzeigepflicht besteht“.

Ralf Bischof von der RBID GmbH verwies auf Engpässe bei den Stromnetzen, die dazu führten, dass pro Jahr drei Prozent der erneuerbaren Energieerzeugung abgeschaltet würden. Daher seien die Regelungen zur temporären Höherauslastung der Netze richtig. Die Maßnahmen seien jedoch auf das Höchstspannungsnetz und damit das Übertragungsnetz beschränkt. Es sei nicht erkennbar, warum solche Maßnahmen nicht auch in der Hoch- und Mittelspannung beziehungsweise in den Verteilnetzen möglich sein sollen. Gerade mit Blick auf die Windenergie könne dadurch im Winter ein großer Effekt erzielt werden, sagte Bischof.

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