Die Bundesregierung plant, die Streichung des Flexzuschlags zurückzunehmen. Das wäre positiv für über 3000 Anlagenbetreiber. Es gibt aber noch einen Haken.
Die Bundesregierung will auch weiterhin einen Flexibilisierungszuschlag (kurz: Flexzuschlag) den Biogasanlagen gewähren, die in die zweite Förderperiode wechseln und bereits die Flexprämie erhalten haben. Damit würde der Gesetzgeber die höchst umstrittene Regelung im EEG 2021 zurücknehmen, die seit sechs Monaten in der Biogasbranche für Unmut sorgt. Denn das bestehende Gesetz legt seit Januar 2021 fest, dass Anlagenbetreiber für die Leistung, für die sie bereits die Flexprämie erhalten haben, keinen Anspruch mehr auf den Flexzuschlag haben. „Das hat die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte infrage gestellt“, berichtete Uwe Welteke-Fabricius kürzlich auf einem Webinar des Netzwerks der „Flexperten“.
Proteste und rechtliche Bedenken
Vor allem die Rückwirkung der Regelung sorgt dafür, dass sie verfassungswidrig sein könnte, zeigt ein Rechtsgutachten. Auch ein Runder Tisch der Clearingstelle-EEG kam zu dem Ergebnis, dass das EEG korrigiert werden müsse. Dem folgte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), allerdings nur halbherzig, wie Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie aus Berlin, erklärte: „Das BMWi wollte nur die rückwirkende Streichung des Zuschlags zurücknehmen. Nur Anlagen, die bereits seit 2017 an Ausschreibungen teilgenommen und einen Zuschlag ersteigert hatten, sollten den Flexzuschlag erhalten.“
Diese Teillösung sorgte in der Öffentlichkeit für die irrige Annahme, die Kuh sei bereits vom Eis. „Das ist aber mitnichten so, es gibt noch 3350 Anlagen, die von der Streichung betroffen sind“, sagte sie.
Demnächst 50 €/kW?
Der massive Druck vieler Betreiber, des Netzwerks Flexperten und des Fachverbandes Biogas habe letztlich dazu geführt, dass sich jetzt doch eine Lösung abzeichnet, erklärte Rostek. Nach einem internen Entwurf zur Änderung des EEG sollen Betreiber von bestehenden Anlagen für Investitionen, die bereits mit der Flexprämie gefördert wurden, in der zweiten Förderperiode 50 €/kW pro Jahr erhalten. „Das ist sogar eine leichte Verbesserung gegenüber den 40 €/kW, die das EEG 2017 vorsieht“, betonte sie. Für die übrige, nicht mit der Flexprämie geförderte Leistung und weiteren Leistungszubau, erhält er jährlich 65 €/kW.
Achtung: Beihilfevorbehalt!
Allerdings hat die Regelungen einen Haken: Sie steht unter dem Beihilfevorbehalt, der allerdings beim EEG 2017 bei der gleichen Konstellation nicht zum Tragen kam. Das bedeutet: Würde die EU-Kommission nun doch feststellen, dass der Flexzuschlag eine Doppelförderung und damit eine unerlaubte Beihilfe ist, müssten Betreiber im schlimmsten Fall die bereits erhaltene Förderung zurückzahlen. „Das ist ein gewisses Risiko für Betreiber, die bereits im September an der nächsten Ausschreibung teilnehmen wollen“, schränkte Rostek ein. Einen Lichtblick gibt es dennoch: Nach dem Rechtsgutachten der Kanzlei von Bredow, Valentin, Herz aus Berlin stellt der Flexzuschlag keine Doppelförderung im Sinne des EU-Beihilferechts dar.
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Die Bundesregierung will auch weiterhin einen Flexibilisierungszuschlag (kurz: Flexzuschlag) den Biogasanlagen gewähren, die in die zweite Förderperiode wechseln und bereits die Flexprämie erhalten haben. Damit würde der Gesetzgeber die höchst umstrittene Regelung im EEG 2021 zurücknehmen, die seit sechs Monaten in der Biogasbranche für Unmut sorgt. Denn das bestehende Gesetz legt seit Januar 2021 fest, dass Anlagenbetreiber für die Leistung, für die sie bereits die Flexprämie erhalten haben, keinen Anspruch mehr auf den Flexzuschlag haben. „Das hat die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte infrage gestellt“, berichtete Uwe Welteke-Fabricius kürzlich auf einem Webinar des Netzwerks der „Flexperten“.
Proteste und rechtliche Bedenken
Vor allem die Rückwirkung der Regelung sorgt dafür, dass sie verfassungswidrig sein könnte, zeigt ein Rechtsgutachten. Auch ein Runder Tisch der Clearingstelle-EEG kam zu dem Ergebnis, dass das EEG korrigiert werden müsse. Dem folgte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), allerdings nur halbherzig, wie Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie aus Berlin, erklärte: „Das BMWi wollte nur die rückwirkende Streichung des Zuschlags zurücknehmen. Nur Anlagen, die bereits seit 2017 an Ausschreibungen teilgenommen und einen Zuschlag ersteigert hatten, sollten den Flexzuschlag erhalten.“
Diese Teillösung sorgte in der Öffentlichkeit für die irrige Annahme, die Kuh sei bereits vom Eis. „Das ist aber mitnichten so, es gibt noch 3350 Anlagen, die von der Streichung betroffen sind“, sagte sie.
Demnächst 50 €/kW?
Der massive Druck vieler Betreiber, des Netzwerks Flexperten und des Fachverbandes Biogas habe letztlich dazu geführt, dass sich jetzt doch eine Lösung abzeichnet, erklärte Rostek. Nach einem internen Entwurf zur Änderung des EEG sollen Betreiber von bestehenden Anlagen für Investitionen, die bereits mit der Flexprämie gefördert wurden, in der zweiten Förderperiode 50 €/kW pro Jahr erhalten. „Das ist sogar eine leichte Verbesserung gegenüber den 40 €/kW, die das EEG 2017 vorsieht“, betonte sie. Für die übrige, nicht mit der Flexprämie geförderte Leistung und weiteren Leistungszubau, erhält er jährlich 65 €/kW.
Achtung: Beihilfevorbehalt!
Allerdings hat die Regelungen einen Haken: Sie steht unter dem Beihilfevorbehalt, der allerdings beim EEG 2017 bei der gleichen Konstellation nicht zum Tragen kam. Das bedeutet: Würde die EU-Kommission nun doch feststellen, dass der Flexzuschlag eine Doppelförderung und damit eine unerlaubte Beihilfe ist, müssten Betreiber im schlimmsten Fall die bereits erhaltene Förderung zurückzahlen. „Das ist ein gewisses Risiko für Betreiber, die bereits im September an der nächsten Ausschreibung teilnehmen wollen“, schränkte Rostek ein. Einen Lichtblick gibt es dennoch: Nach dem Rechtsgutachten der Kanzlei von Bredow, Valentin, Herz aus Berlin stellt der Flexzuschlag keine Doppelförderung im Sinne des EU-Beihilferechts dar.