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Flexzuschlag und Biomethanausschreibung: Wichtige Änderungen für Biogasanlagen

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche ihm Rahmen des „Klimapakets“ auch wichtige Korrekturen beim EEG beschlossen.

Lesezeit: 5 Minuten

Am 24.06.2021 hat der Bundestag wichtige EEG-Änderungen auf den Weg gebracht.

  • Biogas: Flexzuschlag nach Flexprämie
  • Änderungen bei der Biomethanausschreibung
  • Finanzielle Beteiligung von Kommunen an PV-Freiflächenanlagen

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Biogas: Flexzuschlag nach Flexprämie

Die für die Biogasbranche wichtigste Änderung bei den Beschlüssen betrifft die Problematik des heute noch geltenden EEG 2021, wonach jeder, der während der Erstvergütungsdauer eine Flexprämie geltend gemacht hat, für die Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag erhalten kann. „Dies soll nun für die meisten Anlagen abgeändert werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl in seinem Blog zum EEG.

  • Diejenigen Anlagen, die bereits vor 01.01.2021 in der Ausschreibungsvergütung waren, erhalten – insoweit gilt das EEG 2017 fort - 40 € Flexzuschlag pro kW und Jahr, ohne die neuen Vorgaben (mindestens 4.000 Viertelstunden mindestens 85 % der gesamten installierten Leistung produzieren) einhalten zu müssen. „Diese Regelung gilt nun auch – dies ist eine entscheidende Änderung zum aktuell geltenden EEG –, wenn jemand vor 01.01.2021 bereits einen Ausschreibungszuschlag erhalten, bislang aber noch nicht die neue Vergütung erhalten hat“, erläutert Loibl.
  • All diejenigen, die zukünftig (also ab Gesetzesneufassung) mit ihrer Biogasanlage an einer Ausschreibung teilnehmen, erhalten einen teilweise reduzierten Flexibilitätszuschlag, wenn sie bereits die Flexprämie in Anspruch genommen haben: Für den Leistungsanteil, der bereits Flexprämie erhalten hat, beträgt der Flexzuschlag 50 €/kW und Kalenderjahr, für den verbleibenden Teil 65 €/kW und Kalenderjahr. Allerdings müssen diese Anlagen neue strengere Vorgaben einhalten, insbesondere an mindestens 4.000 Viertelstunden mindestens 85 % der gesamten installierten Leistung erzeugen; anderenfalls entfällt im betreffenden Kalenderjahr der Flexzuschlag.
  • „Keine Abhilfe wird leider für diejenigen Anlagen geschaffen, die jetzt am 01.03.2021 an der Biomasseausschreibung erfolgreich teilgenommen haben“, schränkt der Anwalt ein. Für sie verbleibt es bei der heute geltenden Regelung, sprich: Wer vorher Flexprämie geltend gemacht hat, erhält keinerlei Flexzuschlag. Diese Regelung ist wenig nachvollziehbar: Anlagen, die bereits vorher einen Zuschlag hatten, erhalten 40 €/kW Flexzuschlag unabhängig von der Flexprämie; diejenigen, die künftig einen Zuschlag erhalten, bekommen 50 bzw. 65 €/kW und Kalenderjahr und diejenigen, die an der März-Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten nach einer Flexprämie gar keinen Flexzuschlag. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht nur verwunderlich, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Noch unter Vorbehalt

„Wichtig zu wissen ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuregelung zu Flexprämie/Flexzuschlag stehen erneut unter EU-Vorbehalt: Das bedeutet, dass die Neuregelung erst dann Geltung beanspruchen kann, wenn diese von der EU abgesegnet wird“, ergänzt Loibl. Es bleibt also nicht nur abzuwarten, ob der Bundesrat der Regelung zustimmt, sondern insbesondere auch, ob die EU-Kommission zustimmt.

Fachverband ist erleichtert

„Mit großer Erleichterung stellen wir fest, dass die Streichung des Flexibilitätszuschlages für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum zurückgenommen wurde. Somit konnte die für die Branche so wichtige Regelung aus dem EEG 2017 wieder hergestellt werden“, betont Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie. „Dabei mussten wir Anfang des Jahres noch das ‚Aus‘ für weite Teile der Branche befürchten. Die kurzfristig und ohne angemessene Fachdiskussion eingebrachte Streichung hätte zu einer dramatischen Verschlechterung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Weiterbetrieb geführt“, betont sie. Aus Sicht der Bioenergieverbände, aber auch eines Runden Tisches, den die Clearingstelle-EEG unlängst eingerichtet hatte, sei dies sachlich nie gerechtfertigt gewesen.

Gleichwohl steht die Regelung unter dem Zustimmungsvorbehalt seitens der EU. „Für diesen Prozess ist uns noch kein Zeitplan bekannt – wir bleiben dran. Wir sind jedoch zuversichtlich, dass auch die Europäische Kommission die Notwendigkeit des Flexibilitätszuschlages anerkennen wird,“ ergänzt Rostek.

Keine Perspektive für Güllevergärung

Hingegen sei leider keine Weiterentwicklung der Anschlussvergütung für kleine güllevergärende Biogasanlagen nach Ablauf ihres ersten Vergütungszeitraums erreicht worden. Das festgelegte Vergütungsniveau von 15,5 ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung beziehungsweise 7,5 ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung, welches bereits Mitte Mai im Kabinettsentwurf festgelegt wurde, bietet keine echte Anschlussperspektive und erlaubt keinen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen. „Mit dieser Verordnungsermächtigung wird man sogar hinter das heute schon niedrige Niveau der Güllevergärung zurückfallen, – zu Lasten des Klimas und zu Lasten landwirtschaftlicher Biogasanlagen“, resümiert Rostek.

Änderungen bei der Biomethanausschreibung

Ab dem Jahr 2022 werden die Biomethanausschreibungen nicht mehr am 01.12., sondern bereits jeweils am 01.10. eines Jahres durchgeführt. Für das Kalenderjahr 2021 bleibt es jedoch beim 01.12.2021. Insoweit bleibt es auch dabei, dass im Kalenderjahr 2021 für jeden Standort in Deutschland an der Ausschreibung teilgenommen werden kann, die Begrenzung auf die Südregion findet erst ab dem Jahr 2022 Anwendung.

„Von ganz entscheidender Bedeutung ist die Änderung, dass für die Teilnahme an der Ausschreibung im Kalenderjahr 2021 noch keine Genehmigung vorliegen muss: Normalerweise kann an einer Biomethanausschreibung nur teilnehmen, wer drei Wochen vor dem Gebotstermin seine Genehmigung im Marktstammdatenregister hat registrieren lassen“, sagt Loibl. Für die Ausschreibung zum 01.12.2021 gilt, dass in diesem Jahr ausnahmsweise eine Registrierung der geplanten Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister gemeldet werden muss, eine Genehmigung ist noch nicht zwingend erforderlich. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen: Wer an der Ausschreibung erfolgreich teilnimmt, erhält dann, wenn er die Genehmigung nicht bekommt und das Projekt nicht umsetzen kann, die hinterlegte Sicherheit (60 €/kW Gebotsleistung) nicht zurück.

Finanzielle Beteiligung an PV-Freiflächenanlagen

Das EEG 2021 sieht bisher nur für Windenergieanlagen die Möglichkeit vor, die Standortgemeinden finanziell zu beteiligen. Dies soll nun künftig auch für PV-Freiflächenanlagen der Fall sein.

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