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Für mehr Akzeptanz: Förderung von Bürgerwindparks wird ausgebaut

Seit dem 1. Januar 2023 ist die neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ in Kraft. Der BWE begrüßt die Regelung.  

Lesezeit: 3 Minuten

Bei der Bürgerenergie sind Bürger die Akteure der Energiewende. Daher will die Bundesregierung die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Bürgerwindparks mit einer neuen Richtlinie fördern. Damit soll die Hürde, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen, verkleinert werden.

Anträge können seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Förderfähig im Sinne der neuen Richtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller. Anrechnungsfähig sind dabei sämtliche Vorarbeitskosten (Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, etc.), Kosten für Gutachten zur Änderung von Bebauungsplänen sowie Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen.

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Das BMWK fördert mit dem Programm 70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis max. 200.000 € pro Projekt. Diese Grenze war durch die europäische De-Minimis-Verordnung vorgegeben.

Rückzahlungspflicht möglich

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde.

Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. €, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

EEG stärkt Bürgerenergie

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, stärkt die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt: www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2

BWE begrüßt Förderrichtlinie

Der Bundesverband Windenergie (BWE) begrüßt das neue Förderinstrument und sieht darin einen weiteren Baustein für den steigenden Ausbau der Windenergie an Land. „Die neue Förderrichtlinie setzt genau an dem Punkt an, an dem viele Bürgerenergiegesellschaften am dringendsten Unterstützung brauchen: in der Planungsphase. Die frühe Kostenübernahme ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Akteursvielfalt“, sagt BWE-Präsident Hermann Albers.

Allerdings sei der Förderbetrag von maximal 200.000 € pro Projekt aus Sicht des BWE nicht ausreichend hoch angesetzt, um die tatsächlichen Kosten in der Frühphase der Vorhaben zu decken.

Dennoch sei die neue Förderrichtlinie ein wichtiger Beitrag dafür, den Zubau der Windenergie an Land in den kommenden Jahren mit mehr Schwung voranzutreiben. „Beteiligung und Wertschöpfung vor Ort sind wichtige Kriterien zur Schaffung von Akzeptanz in den Standortgemeinden. Daher sind alle Maßnahmen, die Einnahmen vor Ort verankern und eine breitere Teilhabe ermöglichen, ausdrücklich zu begrüßen“, bilanziert Hermann Albers.

Der BWE hat ein Informationspapier zur Förderrichtlinie erstellt. Dieses finden Sie hier.

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