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Gaspreis um 40 % gesunken

Hat Deutschland die Abkehr vom russischen Gas geschafft? Ja, sagt Bundesminister Habeck. Die Branche zeigt sich beruhigt und der Gaspreis sinkt. Auch eine temporäre Senkung der MwSt ist beschlossen.

Lesezeit: 10 Minuten

Ein Jahr lang ist der Gaspreis gestiegen. In den vergangenen zwölf Monaten haben die Kosten für den fossilen Rohstoff laut Handelsblatt zwischenzeitlich um über 1.000 % zugenommen. Auf dem Höhepunkt der bisherigen Preis-Aufwärtsspirale vor zweieinhalb Wochen kostete eine Megawattstunde (MWh) Erdgas an der niederländischen TTF-Börse 346 €. Seitdem fällt der Kurs zum ersten Mal seit einem Jahr merklich.

Zwar ist der Preis seit Dienstag schon wieder leicht gestiegen, die Megawattstunde kostete am Mittwochmittag trotzdem nur noch knapp 200 €. Experten sehen darin ein Stück weit auch eine Normalisierung. Den Anstieg der vergangenen Monate habe man in Teilen zwar mit dem gesunkenen Angebot aus Russland erklären können, aber nicht in dem Ausmaß, heißt es. Der Markt sei in Panik gewesen, das habe die Preise in ungeahnte Höhen katapultiert. Jetzt beruhigen jedoch verschiedene Faktoren den Gasmarkt.

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„Die TTF-Preise werden den Winter über weiter fallen“, zitiert die Zeitung Capital aus einem aktuellen Marktbericht der Investmentbank Goldman Sachs. Die Analysten gehen von einem Preis von 100 € im ersten Quartal 2023 aus.

LNG und neue Anbieter lösen Knoten auf

Für den Rückgang der Gaspreise gibt es aus Sicht von Capital mehrere Gründe. Zum einen sei es Deutschland gelungen, seine heimischen Speicher deutlich früher zu füllen als ursprünglich geplant. Der Füllstand liegt jetzt bei 85 %, einem Wert, der eigentlich erst für Anfang Oktober vorgegeben war. Das sichert noch lange keine Versorgung, aber es nimmt einen Teil der Panik aus dem Markt.

„Die erste Krise ist damit aus den Köpfen raus“, sagt ein Beobachter. Die Bundesregierung deute ja damit auch an, dass sie nun nicht mehr jeden Preis auf dem Weltmarkt zahlen wird. Zudem habe Gazprom mit seinem Lieferstopp bei Nord Stream die letzte Karte gezogen. Der Anteil russischen Gases am Aufkommen in der EU sei inzwischen auf 9 % gefallen, von 40 % in der Zeit vor dem russischen Angriff auf die Ukraine. Die russische Energiewaffe ist damit vorerst stumpf geworden, stellt Capital fest.

Europa importiert inzwischen zunehmend Flüssiggas (LNG), auch Länder wie Israel hoffen jetzt, eine Rolle auf dem Markt für Gaslieferungen spielen zu können. In Brüssel diskutiert die Politik sehr intensiv über einen Preisdeckel für Erdgasimporte. Wie der genau aussehen soll, ob er sich nur auf Pipeline-Gas oder auch auf Flüssiggaslieferungen bezieht, ist zwar noch unklar. Allerdings wird den Märkten auf diese Weise schon signalisiert, dass es entschiedene staatliche Eingriffe geben wird – was erst einmal dämpfende Wirkung auf die Preise haben dürfte, schreibt die Zeitung weiter.

Aber: Die Energiekrise ist noch nicht vorbei und auch ein Gaspreis von 100 € sei immer noch etwa fünfmal so hoch wie vor dem russischen Überfall auf die Ukraine. Und selbst bei einer großen Zahl neuer Anbieter und sparsamem Einsatz dürften die alten Preise kaum wieder erreicht werden. Die deutsche Wirtschaft und die Verbraucher müssten sich auf ein dauerhaft hohes Niveau einstellen, heißt es.

Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen

Das Bundeskabinett hat unterdessen am Mittwoch den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 % zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürger ermöglicht.

Ausbau von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung: Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer Nullsteuersatz: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Weitere Beschlüsse lesen Sie hier

Neues Energiesicherungsgesetz soll Strom aus Erneuerbaren pushen

Das Bundeskabinett hat darüber hinaus einen Entwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Ziel ist es, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 beizutragen. Ferner wird die Einspeisung von verflüssigtem Gas im Winter 2022/2023 weiter abgesichert.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck freute sich am Mittwoch, dass Deutschland seit Anfang September quasi unabhängig von den russischen Gaslieferungen über Nord Stream 1 sei. „Wir treiben den Ausbau der Flüssiggasterminals voran. Mit den nun beschlossenen Maßnahmen steigern wir kurzfristig die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, um noch mehr Gas zu sparen."

Möglich werde nun eine zusätzliche Einspeisung von Windenergie und Photovoltaik, Begrenzungen entfallen und es gibt zusätzliche Anreize für die Stromproduktion aus Biogas. Außerdem senke der Bund die Hürden für den Brennstoffwechsel und will den Netzausbau beschleunigen.

Im Einzelnen geht es im EnSiG 3.0 um folgende Maßnahmen:

1. Kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik:

  • Für den 15. Januar 2023 wird eine Krisensonderausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Volumen von 1.500 MW eingeführt. Diese soll kurzfristig Ausbaupotentiale im Bereich der Solarenergie heben, um eine Reduktion des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung zu ermöglichen.
  • Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sog. 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
  • Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen, die zwischenzeitlich teilweise zu Unsicherheiten geführt hatten.

2. Zusätzliche Anreize für die Stromproduktion aus Biogas

  • Für die Jahre 2022 und 2023 wird eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen, wodurch Restriktionen aufgehoben werden, die die Erzeugung von Biogas begrenzen könnten.
  • Für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 30. April 2023 wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus geregelt. Betreiber von Biogasanlagen werden in der Krise dazu angereizt, möglichst viel Strom aus Biogas zu produzieren. Mit der Flexibilisierung des Güllebonus soll den Anlagenbetreibern das Risiko genommen werden, dass sie den Güllebonus verlieren.
  • Begleitend sollen Erleichterungen im Genehmigungsrecht geschaffen werden. Durch eine Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für bestehende und für eine flexibilisierte Energieerzeugung ausgelegte Biogasanlagen wird die Möglichkeit geschaffen, befristet ohne Genehmigung mehr Rohbiogas zu erzeugen. Diese Vollzugshilfe soll rechtzeitig vor Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag abgeschlossen werden. Gelingt dies nicht, wird eine Formulierungshilfe für eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

3. Kurzfristige Erhöhung der Windstromproduktion an Land:

  • Betreiber von Windenergieanlagen können – befristet bis zum 15. April 2023 – die Grenzwerte der TA-Lärm und die zum Schutz vor Schattenschlag überschreiten. Der Wegfall der Lärmabschaltungen ermöglicht es den Betreibern vor allem zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens die Leistung der Anlagen zu erhöhen und dadurch mehr Strom zu erzeugen. Der Wegfall der Schattenabschaltungen ermöglicht es den Betreibern, in den Morgen- und Abendstunden mehr Strom zu erzeugen.
  • Änderungen zur Leistungssteigerung (Softwareupdates, Typenänderung) werden schnell und unbürokratisch ermöglicht, indem der Prüfumfang beim Änderungsgenehmigungsverfahren klargestellt wird.

4. Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus

  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus: verschiedene Änderungen, um eine flexiblere Vorgehensweise der Behörde zu ermöglichen, erleichterte Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
  • Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes (Höherauslastung): eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kann ohne vorherige Genehmigung kurzfristig umgesetzt werden, Festlegung eines Verfahrens zum Umgang mit auftretenden Beeinflussungen
  • Erleichterung bei der Errichtung sowie für die bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen
  • Lastflexibilität industrieller Großverbraucher: Um Lastflexibilitätspotential so schnell wie möglich zu heben, werden Hürden zur Teilnahme an Regelenergiemärkten gesenkt, eine Flexibilisierung des Stromverbrauchs wird durch Änderungen bei individuellen Netzentgelten ermöglicht.
  • Darüber hinaus wird eine Entschädigungsregelung für den Fall eingeführt, dass dem Betreiber einer Gasspeicheranlage in Folge seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Gasspeicheranlage unbillige wirtschaftliche Härten entstehen. Und es wird abgesichert, dass relevante Speicherkapazität für L-Gas vorgehalten werden, solange noch keine vollständige Umstellung von L- auf H-Gas erfolgt ist. Damit werden Entschließungen des Bundestages umgesetzt.
  • Maßnahmen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz und im Bundesbedarfsplangesetz ergänzen die EnWG-Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus und zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes. Damit werden auch Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen.

5. Maßnahmen im LNG-Beschleunigungsgesetz

  • Im Fokus stehen Verfahrenserleichterungen, um eine möglichst große Gaseinspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin in diesem Winter abzusichern, u.a. weitere Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für die schwimmenden LNG-Terminals und entsprechende Leitungen.

6. Zusätzliche Erleichterungen für den Brennstoffwechsel

  • Die Möglichkeit, per Rechtsverordnung für den Betrieb von Anlagen befristete Abweichungen oder Ausnahmen von den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung treffen zu können, wird auf die Errichtung und die Änderung von Anlagen erweitert.
  • Zugleich wird eine Regelung für überwachungsbedürftige Anlagen eingeführt, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder geändert werden, diese können abweichend zur Betriebssicherheitsverordnung zunächst ohne behördliche Erlaubnis betrieben werden. Unberührt davon bleibt die Pflicht zur Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, ob die Anlage sicher betrieben werden kann. Spätestens drei Monate nach dieser Prüfung ist die Erlaubnis nachzuholen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Photovoltaik-Ausbau im privaten Bereich

Daneben hat das Kabinett weitere wichtige Verbesserungen für den Photovoltaik-Ausbau im privaten Bereich beschlossen. Damit werden Bürokratiehemmnisse abgebaut.

Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit.

Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Diese Vereinfachung stellt einen wichtigen Anreiz dar, zukünftig vorhandene Dachflächenpotenziale optimal auszuschöpfen.

Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

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