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Gericht weist Klage gegen PV-Anlagenbetreiber ab

Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, die unter dem EEG 2009 in Betrieb ging und die er nicht an die Bundesnetzagentur gemeldet hatte, muss nach einem neuen Gerichtsurteil die Vergütung nicht zurückzahlen. Das entschied das LG Memmingen. Für andere Betreiber bleibt die Gefahr der Rückzahlung dagegen bestehen.

Lesezeit: 4 Minuten

Wer in der Zeit zwischen 2009 und 2012 versäumt hat, seine Photovoltaikanlage nicht nur dem Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur zu melden, muss bis zum Zeitpunkt der Nachmeldung keine Vergütung zurückzahlen. Das entschied das Landgericht Memmingen in einem Urteil am 01.02.2019.

Erste Entscheidung dieser Art eines Gerichts

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In dem Fall ging es um einen ehemaligen Landwirt aus dem Allgäu, der zwischen den Jahren 2009 und 2012 mehrere PV-Anlagen nach und nach auf den Dächern seines Hauses und seines benachbarten Betriebes errichtet hatte. Der weit überwiegende Teil der Anlagen wurde noch im zeitlichen Geltungsbereich des sogenannten EEG 2009, das bis zum 31.12.2011 galt, in Betrieb genommen. Der andere Teil wurde unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen. Der Anlagenbetreiber hatte seine Anlagen immer nur dem örtlichen Netzbetreiber, nicht aber auch der Bundesnetzagentur gemeldet. Die Meldungen an die Bundesnetzagentur erfolgten erst im Sommer 2017.

Der Anlagenbetreiber hatte Anfang 2018 vorsorglich 20 Prozent der vom Netzbetreiber geforderten Summe zurückgezahlt, und zwar für alle strittigen PV-Anlagen. Der Netzbetreiber bestand jedoch auf Rückzahlung der gesamten EEG-Vergütung und erhob Zahlungsklage. Die Differenz zwischen 20 und 100 prozentiger Reduzierung machte in diesem Fall immerhin rund 100.000 Euro aus.

Landwirt bekommt sogar noch Geld zurück

Das Gericht hat die Klage des Netzbetreibers in vollem Umfang abgewiesen. Begründung: Für PV-Anlagen, die bereits unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, greife die gesetzliche Sanktion einer Meldepflichtverletzung nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Netzbetreiber könne vom beklagten Anlagenbetreiber nicht mehr EEG-Vergütung zurückverlangen, als dieser bereits vorsorglich zurückgezahlt hat.

„Das besondere an der Entscheidung ist, dass das Gericht – soweit erkennbar als erstes überhaupt – die Sanktion für EEG-2009er-Anlagen insgesamt abgelehnt hat“, sagt sagt Rechtsanwalt Sebastian Lange aus Potsdam, der den Anlagenbetreiber vor dem LG Memmingen vertreten hatte.

Der Beklagte bekommt sogar noch die 20 % der Vergütung zurück, die er für die EEG-2009er-Anlagen vorsorglich zurückgezahlt hatte. Dazu war er nach Auffassung des LG Memmingen nicht verpflichtet. „Anders sieht die Sache für Betreiber aus, deren Anlage unter dem EEG 2012 in Betrieb gegangen ist“, Denn das LG Memmingen hat wie der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf EEG-2012er-Anlagen die alte Sanktionsnorm des EEG 2014 anzuwenden sei. „Das bedeutet: Wer seine Anlage nicht bei der BNetzA gemeldet hat, muss weiterhin damit rechnen, die volle Vergütung zurückzuzahlen“, so Lange.

Mit dem EEG 2017, das am 01.01.2017 in Kraft trat, wollte der Gesetzgeber die Höhe der Sanktion zwar deutlich abmildern. Betreiber sollen bei Meldepflichtverletzungen 20 Prozent der Vergütung zurückzahlen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Dies wurde mit Gesetzesänderung im Dezember 2018 auch noch einmal bekräftigt. Auf diese Regelung hatte sich auch der beklagte Anlagenbetreiber berufen.

Anlagen ab 1.8.2014 bleiben rückzahlungspflichtig

Allerdings ist das LG Memmingen nicht der Auffassung, dass die abgemilderte Sanktionsnorm des EEG 2017 auf sämtliche meldepflichtige PV-Anlagen anzuwenden sei. Vielmehr schließt sich auch das LG Memmingen – wie bislang fast alle anderen Gerichte zuvor – der gegenteiligen Rechtsauffassung des BGH an. Nach Ansicht des BGH sei das EEG 2017 in dem Sinne zu verstehen, dass für PV-Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, auch weiterhin die alte, deutlich härte Sanktion anzuwenden sei. Die im Gesetz vorgesehene Rückwirkung der Sanktionsabmilderung gelte ausschließlich für Biogasanlagen.

„Weil der Gesetzgeber die mildere Sanktionsnorm auf sämtliche meldepflichtige PV-Anlagen anwenden wollte, hat das Urteil des LG Memmingen besondere Brisanz“, sagt Rechtsanwalt Lange. Welche Folgen dieses Urteils für die Praxis haben wird, sei derzeit noch nicht abzusehen. Entscheidend wird sein, ob sich andere Gerichte der Rechtsauffassung des LG Memmingen anschließen. Lange: „Fest steht allerdings, dass die vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung zu den Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung immer noch nicht hergestellt ist. Das Chaos um die Meldepflichtsanktionen geht weiter.“

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