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Runder Tisch

Handlungsempfehlungen: Biogas-Bestandsanlagen sollten Flexibilitätszuschlag erhalten

Bestandsanlagen im 2. Vergütungszeitraum besitzen zusätzlichen Investitionsbedarf. Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag für die geförderte Anlagenleistung sollte deshalb nicht gestrichen werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Letzte Woche veröffentlichte die EEG/KWKG-Clearingstelle Änderungsempfehlungen zur Neuregelung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen für den aktuell laufenden parlamentarischen Prozess zur Nachbesserung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021.

Teil des Expertengremiums waren neben wissenschaftlichen Institutionen und Juristen auch Branchenvertreter wie das Hauptstadtbüro Bioenergie, berichtet der Bundesverband Bioenergie. Der Runde Tisch habe dabei die Einschätzung der Bioenergieverbände bestätigt.

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„Bestandsanlagen im zweiten Vergütungszeitraum besitzen zusätzlichen Investitionsbedarf durch eine Reihe neuer bzw. verschärfter Anforderungen, die mit der jüngsten EEG-Novelle einhergingen. Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag für die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung sollte deshalb nicht gestrichen, sondern mit betriebswirtschaftlichem Augenmaß ermäßigt werden“, so Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie. Dies müsse in der anstehenden EEG-Nachbesserung geregelt werden.

Die Vorschläge des Runden Tisches sind ihrer Ansicht nach dafür eine gute Grundlage. Vor allem, weil der aktuelle Gesetzesentwurf eine rechtssichere Auslegung von § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 nicht ermöglicht.

Daneben besteht aus Sicht der Bioenergieverbände weiterer Nachbesserungsbedarf am EEG. Insbesondere sollte die gestrichene Übergangsregelung für bestehende Biogasaufbereitungsanlagen wieder aufgenommen und die neu eingeführte endogene Mengensteuerung sowie die Südquote gestrichen werden.

Hintergrund des nun vorgelegten Abschlusspapiers der Clearingstelle ist die mit dem EEG 2021 vorgenommene Neuregelung des Flexibilitätszuschlags. Anders als im EEG 2017 sollen Biogasanlagen, die im ersten Vergütungszeitraum die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen haben, laut EEG 2021 im zweiten Vergütungszeitraum keinen oder nur anteiligen Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag haben.

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