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Hintergrund: Was ist eine Konformitätserklärung?

Zu den Meldungen, die Sie bis zum 28. Februar abgeben müssen, gibt es in der Praxis noch erhebliche Unsicherheiten. Daher liefern wir hier Informationen zur Konformitätserklärung und zur Eigenstrommeldung.

Lesezeit: 3 Minuten

Auf unseren Hinweis zu den Meldepflichten für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben wir einige Rückfragen bekommen. Daher erklären wir im Detail, was genau Sie melden müssen und worauf Sie dabei zu achten haben:



1. Konformitätserklärung für das Biogas-BHKW



Der Begriff der „Konformitätserklärung“ sorgt teilweise für Verwirrung, weil er in der Branche unterschiedlich verstanden wird. Wie die Anwaltskanzlei Paluka aus Regensburg (www.paluka.de) mitteilt, ist im Zusammenhang mit der Meldepflicht bis Ende Februar die Pflicht des Anlagenbetreibers nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 gemeint. Wörtlich heißt es dort: „Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen.


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Nähere Informationen dazu liefert die Kanzlei in einem eigenen Artikel: https://www.paluka.de/erneuerbare-energien/blog/artikel/eeg-anlagenbetreiber-meldungen-zum-28-februar-2018



Mit der Konformitätserklärung erklärt der Anlagenbetreiber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber die vermarktungsrelevanten Daten seiner Anlage. Die hier getätigten Angaben sollten nicht mit dem Anlagenregister verwechselt werden, das von der Bundesnetzagentur geführt wird.

Wie der Stromvermarkter „Next Kraftwerke“ erläutert, ist bei der Konformitätserklärung folgendes zu beachten:

  • Sie muss alle Daten enthalten, die ein Netzbetreiber zum Berechnen der letztjährigen Vergütung benötigt – gegebenenfalls auch das Umweltgutachten.
  • Sie ist unabhängig vom Typ der EE-Anlage.
  • Sie sollte auch dann eingereicht werden, wenn es der Netzbetreiber nicht explizit einforder.
  • Wer der Abgabe der Konformitätserklärung nicht nachkommt, riskiert unter Umständen, dass er als Betreiber der Anlage den Vergütungsanspruch verliert.
Der Direktvermarkter liefert für die Erklärung pro BHKW folgende Daten:


  • Vertragsnummer,
  • Systemname der Anlage,

  • Bestätigung, dass die entsprechende Anlage über den Dienstleister vermarktet wurde,

  • Erklärung über den Zeitraum, wann die Anlage in der Direktvermarktung war,
  • Richtigkeit der An-/ Um-/Abmeldungen der Anlage während der Direktvermarktung.
Zudem müssen Sie melden:

  • Verwendete Einsatzstoffe, 

  • Umfang der Wärmenutzung,

  • etwaige „Bonus“-Technologien,
  • Gülleanteil.

Was Sie bei der Meldung beachten müssen


Zur Form der Erklärung gibt es kein einheitliches Dokument. In den meisten Fällen stellt der zuständige Verteilnetzbetreiber das benötigte Dokument zur Verfügung. Falls dies nicht der Fall ist, hilft Ihnen der entsprechende Dachverband wie etwa der Fachverband Biogas weiter, die häufig eine passende Mustererklärung für ihre Mitglieder zur Verfügung stellen.



2. Meldepflicht bei Eigenversorgung und Drittbelieferung


Betreiber von PV-Anlagen und anderen Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt werden, müssen bis zum 28. Februar die selbstverbrauchten Strommengen des Vorjahres ihrem Netzbetreiber mitteilen. Was genau gemeint ist, erläutert die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Die selbst verbrauchte Menge ergibt sich aus der Differenz der eingespeisten Menge, die der Zweirichtungszähler am Hausanschluss erfasst, und der Gesamterzeugung, die der Anlagenzähler erfasst. Für diese Menge wird dann 40% der EEG-Umlage erhoben, was für 2017 genau 2,752 Ct/kWh entspricht. Eine zusätzliche Meldung bei der Bundesnetzagentur, wie sie in den vergangenen Jahren noch gefordert wurde, ist hingegen nicht mehr notwendig.


Betreiber, die Strom zusätzlich an Dritte liefern oder ausschließlich Dritte beliefern, haben die Strommengen dem Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. In diesen Fällen kann die Meldung noch bis zum 31. Mai vorgenommen werden. Die Übertragungsnetzbetreiber haben ein gemeinsames Meldeportal im Internet aufgebaut, so dass nicht erst die Zuständigkeit zu klären ist. Unter www.netztransparenz.de können die Meldungen vorgenommen werden. Eine Belieferung Dritter liegt immer vor, wenn keine Personenidentität zwischen dem Stromerzeuger und dem –verbraucher besteht. Das ist auch der Fall, wenn innerhalb einer Hofstelle mehrere Unternehmungen angesiedelt sind, die Strom aus den genannten Anlagen erhalten.

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