Im Dezember 2024 endet die Übergangsfrist in der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für alte Holzheizungen. Zum Jahresende umzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen sind alle Holzheizkessel ab 15 kW sowie Kaminöfen u. a. Einzelraumfeuerstätten, die bis 21. März 2010 in Betrieb gingen und die geltenden Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid-Emissionen überschreiten.
Hält eine alte Holzheizung die geltenden Grenzwerte hingegen ein, kann sie weiter betrieben werden, informiert die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR).
Abwägen, ob sich neuer Ofen lohnt
Wird nur der Grenzwert für Staub überschritten, kann eventuell ein Staubabscheider nachgerüstet werden. Einige Hersteller bieten inzwischen entsprechende Bausätze auch für Feuerstätten im Bestand an. Die Kosten dafür liegen bei Kaminöfen im dreistelligen, bei Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkesseln im vierstelligen Bereich. Hier sollte laut FNR abgewogen werden, ob ein neuer Ofen oder Heizkessel, der mit oft deutlich höheren Wirkungsgraden auch Brennstoffmengen einspart, nicht die bessere Option ist.
Besteht gemäß den Übergangsregelungen Handlungsbedarf bzw. ist der Einbau einer neuen Holzheizung vorgesehen, sollte dies frühzeitig mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besprochen werden.
Weitere Infos: https://heizen.fnr.de/