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Nachhaltigkeitsverordnung

Kritik: „Bundesregierung verschleppt Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse“

Tausende Bioenergieanlagen hängen in der Luft: Es gibt immer noch keinen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß RED II.

Lesezeit: 2 Minuten

Bis zum 30. Juni 2021 sollte die Bundesregierung die seit 2018 bestehende Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II) in nationales Recht umsetzen. Dazu gehören auch umfangreiche neue Bestimmungen zum Nachweis nachhaltiger Biomasseerzeugung und -nutzung.

Rechtsunsicherheit für tausende Anlagen

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Bis jetzt gibt es jedoch noch keinen abgestimmten Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung. Tausende Bioenergieanlagen werden damit Rechtsunsicherheiten und drohendem Verlust der Fördervoraussetzungen ausgesetzt, die aus Sicht der Bioenergieverbände vollkommen unnötig und vermeidbar gewesen wären. „Es ist völlig unverständlich, weshalb mehr als zweieinhalb Jahre nach Verabschiedung der RED II auf EU-Ebene Teile davon immer noch nicht in nationales Recht umgesetzt sind“, kritisiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB). Da ab sofort die RED I nicht mehr gültig sei, benötige die Bioenergiebranche dringend Klarheit, welche Regelungen jetzt für die Nachhaltigkeitszertifizierung von Bioenergie jetzt gelten.

Lange Übergangsfristen nötig

„Wir stehen zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Bioenergie und bieten uns wie bisher als konstruktiver Partner bei der Umsetzung an. Die jetzigen Verzögerungen bei der Vorlage der Verordnungen können aber nur eines bedeuten: Wir benötigen ausreichend lange Übergangsfristen für die Umsetzung“, sagt Rostek, Ohnehin wären die bisher in Verordnungsentwürfen enthaltenen Übergangsfristen schon zu kurz gewesen, um dem enormen und für viele Branchenteilnehmer komplett neuen Aufwand Rechnung zu tragen. Hinzu komme, dass die bisherigen Entwürfe in keinster Weise berücksichtigen, dass Biomasseanlagen auf zum Teil umfangreiche Lagerbestände zurückgreifen. Hierfür seien entsprechende Regelungen erforderlich. Deshalb komme es jetzt darauf an, dass die Bundesregierung endlich abgestimmte Verordnungsentwürfe vorlegt und für die Wirtschaft praktisch umsetzbare Fristen einräumt. Rostek: „Aus unserer Sicht praktikabel wäre ein Inkrafttreten der neuen Anforderungen zum 01.01.2023.“

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