Werden Windenergieanlagen gebaut, müssen die Betreiber auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ersetzen. Das Landesamt für Umwelt in Brandenburg stellte sich auf den Standpunkt, so ein Ersatz sei nur durch den Rückbau anderer Masten von mindestens 25 m Höhe (sog. vertikaler Strukturen) möglich. Falls so eine Maßnahme nicht möglich sei, müssten Ersatzzahlungen fließen.
Da Betreiber bereits andere landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen wie z.B. den Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen vorgesehen hatten, gingen sie gerichtlich gegen die Auflage vor. Nachdem sie in den ersten beiden Instanzen scheiterten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun, dass auch durchaus andere Kompensationsmaßnahmen denkbar sind.
Gleichwertiger Ausgleich des Landschaftsbildes reicht aus
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass der zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus gehe. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen.
Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht. (Az.: G 7 C 3.23)