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Steuerrevolution für kleine Solaranlagen

Der Bundestag hat heute Steuererleichterungen für den Betrieb und den Kauf von kleinen Solarstromanlagen beschlossen. Wir zeigen, wer davon profitiert und was Sie beachten sollten.

Lesezeit: 4 Minuten

Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht befreit. Und Käufer zahlen künftig für Anlagen in dieser Größenklasse keine Umsatzsteuer mehr.

Mit diesen Schritten räumt der Bundestag eine ganze Reihe von bürokratischen und steuerlichen Hürden aus dem Weg.Zwar muss der Bundesrat noch abschließend den Plänen grünes Licht erteilen. Die Länderkammer hatte allerdings schon vor ein paar Wochen vorsichtig ihre Zustimmung signalisiert. Mit gravierenden Änderungen ist somit nicht mehr zu rechnen. Hier die wichtigsten Änderungen im Schnelldurchlauf:

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Das gilt für die Umsatzsteuer…

Für den Kauf und die Installation einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW beträgt die Vorsteuer ab dem 1.1.2023 null Prozent. Sie zahlen also nur den Nettobetrag. Wichtig:

  • Die Umsatzsteuerreduzierung gilt nur für Anlagen auf Privathäusern sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (Schulen usw.). Nach derzeitigem Stand sind Maschinenhallen und Ställe ausgeschlossen.
  • Es zählt die Leistung, die Sie im Marktstammregister angegeben haben.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Kauf sämtlicher Komponenten und für die Installation (Module, Wechselrichter, Batteriespeicher usw.).
  • Ausgeschlossen sind Wallboxen, Zählerschränke und Ausgaben für Wartungen bzw. Reparaturen.
  • Für den selbst verbrauchten Strom aus diesen Anlagen müssen Sie künftig keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt abführen.
  • Der Null-Steuersatz gilt nicht automatisch für den Verkauf von Strom. Wenn Ihr Gesamtumsatz aus Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb und der Solarstromanlage:
    • 22.000 € pro Jahr übersteigt, müssen Sie für den Verkauf 19 % Umsatzsteuerans Finanzamt abgeben.
    • weniger als 22.000 €/Jahr beträgt, gilt für Sie automatisch die Kleinunternehmerregelung und Sie sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die meisten Landwirte dürften die Kleinunternehmergrenze überschreiten. Es kann sich daher lohnen, die Solaranlage in eine eigene Gesellschaft auszulagern, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Denn dann zählt nur der Umsatz der Photovoltaikanlage.Sprechen Sie dazu mit Ihrem Steuerberater.

Das gilt für Problemfälle:Die neuen Regeln dürften vor allem bei denjenigen Fragen aufwerfen, die bereits eine Anlage bestellt haben oder gerade installieren. Derzeit zeichnet sich für diese folgendes ab:

  • Sie haben Ihre Anlage 2022 bestellt und 2022 installiert: Wer seine Anlage bereits in 2022 bestellt und installiert hat, profitiert nicht von der Neuregelung. Sie können lediglich in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dann sind Sie ebenfalls von der Steuer befreit. Allerdings darf Ihr Bruttoumsatz 22.000 €/Jahr nicht überschreiten.
  • Alle, die in 2022 eine Anlage bestellt haben und diese erst 2023 ans Stromnetz anschließen: Entscheidend ist für Sie nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags oder das Rechnungsdatum, sondern wann Ihre Anlage installiert wurde. Es kommt somit auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Ist dieser erst im Jahr 2023, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen. Haben Sie bereits Umsatzsteuer für Teilzahlungen ausgegeben, können Sie sich diese in der Endabrechnung vom Verkäufer der Anlage gutschreiben lassen.
  • Sie sind vor dem 1.1.2023 freiwillig in die Regelbesteuerung gewechselt: Sie sind mindestens fünf Jahre lang daran gebunden. Sie müssen also die Umsatzsteuer auf den privaten Verbrauch ans Finanzamt zahlen. Nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes können Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln.

Das gilt für die Einkommensteuer…

Rückwirkend zum 1.1.2022 sind kleinerePhotovoltaikanlagen von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das gilt für Anlagen...

  • auf Wohn- und Nicht-Wohngebäuden (z.B. Ställe und Maschinen)mit bis zu 30 kW Leistung und
  • auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Objekten, die überwiegend dem Wohnen dienen, mit bis zu 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal jedoch bis zur Gesamtleistung von 100 kW.

Es zählt die Leistung, die Sie dem Marktstammregister gemeldet haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, einspeisen oder verkaufen.Kehrseite: Sie können in Zukunft auch keine Abschreibung (AfA) ansetzen und Betriebsausgaben geltend machen.Dadurch dass kleine PV-Anlagen nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sind, fallen auch keine IHK-Beiträge mehr an. Die wurden oftmals fällig, wenn die Gewinne 5.000 €/Jahr überschritten.

Altanlagen: Wie Ihnen das Finanzamt bereits gezahlte Steuern für 2022 erstattet, steht noch nicht fest. Die bisherigen steuerlichen Vorteile aus den Vorjahren wie Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen oder degressive Abschreibung bleiben Ihnen aber erhalten. Die Vorjahre werden nicht geändert.

Unser Experte: Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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