Die Niedersächischen Ministerien für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) haben einen Hinweise zum Umgang mit dem Nachgärer bei der Lagerraumermittlung herausgegeben. Der Nachgärer kann demzufolge in der Regel nicht als Lagerraum angesehen werden. Bislang wurde der Nachgärer anteilig als Lagerraum in Genehmigungsverfahren von Biogasanlagen ausgewiesen. Darauf weist die bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angesiedelte Düngebehörde hin.
Biogasanlagen müssen ausreichend Lagerraum vorhalten, um den angefallenen Gärrest pflanzenbedarfsgerecht ausbringen zu können. Ordnungsrechtliche Grenzen hinsichtlich der erforderlichen Lagerdauer werden in der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Was als Lagerraum bei Biogasanlagen anzuerkennen ist, definiert die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dort werden Biogasanlagen als Anlagen zum Herstellen von Biogas (Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer) und als Anlagen zum Lagern von Gärresten definiert. Die Anlagentypen werden vom Zweck der Anlage abgeleitet. Es wird zwischen den Zwecken Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden unterschieden.
Neue Regelung gilt für künftige Genehmigungsverfahren
Der Umgang mit Bestandsanlagen, bei denen in der Vergangenheit auch der Nachgärer anteilig als Lageranlage anerkannt wurde, wird im Einzelfall festgelegt. In zukünftigen Genehmigungsverfahren von Biogasanlagen wird bei der Lagerraumermittlung soll die neue Rechtslage angewendet werden. Auch im Rahmen der düngerechtlichen Kontrollen von Biogasanlagen wird der Lagerraum gemäß dieser Vorgabe geprüft.
Der Landesverband Erneuerbare Energien hat neben dem Landwirtschaftsministerium auch die zuständigen Landtagsabgeordneten angesprochen und auf die Problematik aufmerksam gemacht. Ziel ist, zumindest Übergangsregelungen in der ohnehin großen Problematik der Lagerkapazität zu erhalten.